25 (21) 50ARTICULUS XIX.Wan mit gewissem Beding Wechsel acceptirt werden wollen /muß dargegen protestiret werden.Ofern nun mit gewissem Beding, oderauff gemelte unmanierliche Weiß / dieSWechsel-Brieff acceptirt werden wolten /soll Remittent, oder Inhaber alsobald dargegenzu protestiren gehalten seyn / oder hernach nichtmehr gehöret werden.ARTICULUS XX.Was der Protest seye / und durch wen die Protest geschehen sollen /auch was dabey zu beobachten.Er Protest aber ist nichts anderst / dan eineeyrliche Bedingung von einem Notario,dadurch jemand sich bedinget / daß er sichallen Schaden an Capital und Interesse, welcheihme aus dem nicht acceptirten und unbezahltenWechsel=Brieff entstehen würde / an= und beydem Wechsel=Nehmer oder Ausgeber / oder re-spectivè sämbtlichen Giranten und Acceptantendes Wechsel=Brieffs erhohlen / sofort völlige Sa-tisfaction vorbehalten wolle / zugleich auch einBeweiß / daß sich der Inhaber in termino beydem Trassato oder Acceptanten behörig angemel-det, und also seines Orths nichts versaumet habe.AR-
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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21
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