23 ( 20 ) 50Beding und Clausul, auch nicht zum Theil es ge-schehe dan mit des Præsentanten expressen Bewilligung acceptirt werden / und soll der Wechsel je-desmahl paratam oder schleunige executionem ha-ben / wan schon der Valutæ halber keine Mel-dung in dem Wechsel-Brieff geschehen / es wäredan Sach / daß der Præsentant, von deme der Aus-steller keine Valutam empfangen / solchen Wechselpræsentirte, und derselbe kein Dritter wäre, undder Trassant oder Aussteller, ehe und bevor dieZahlung von dem Trassato geschehen / solche wi-derruffen.ARTICULUS XVIII.In eigenhändigen Wechselen muß der Valutæ ohne Unterscheid ge-dacht werden.Llein in denen Cambiis siccis, oder deneneigenhändigen Wechsel-Brieffen / muß oh-§ne Unterscheid der Valutæ gedacht= unddarin gesetzt werden / wiedrigenfalls selbe vonkeiner Würckung seyn sollen.AR.
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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20
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