( 19) So-ARTICULUS XVI.Wan Jahr und Tag aus Versehen im Wechsel=Brieff nicht gesetzt /muß derselbe nichts destoweniger bezahlt werden.B nun zwar die Benennung Jahrs undSTags insgemein / gleich Anfangs gesetztSwird / so ist doch solche wan es etwannicht geschehen / oder ein Versehens darin vor-gegangen wäre / dem Wechsel nicht hinderlich /wan nemblichen in dem Wechsel die Verfall=Zeitals nemblich des Jahrs und Tags benannt ist,und kan sich der Acceptant, oder auch der Remit-tent, da der Wechsel mit Protest zuruck kommet / derZahlung nicht entziehen; der Orth aber / unddessen Bemerckung muß deswegen fleissig beobach-tet werden / damit / wan der Wechsel nicht acceptirt= oder bezahlet würde / der Praesentant ge-wiß seye / wohin er den Wechsel mit Protest hin-wiederumb zuruck schicken solle.ARTICULUS XVII.Es sollen alle Wechsel ohne gewissen Beding auch nicht nur zum Theilacceptirt= und angenohmen werden / und wan schon der Valutaeim Wechsel nicht gedacht worden / nichts destoweniger von demTrassato bezahlt werden können.S sollen aber alle Wechsel=Brieff purè undnicht sub conditione, oder nur mit gewissemBe-C2
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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19
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