( 18) SoARTICULUS XV.Wan die Wechsel durch eine dritte Persohn / und auf gewisse Tägoder auff Nachsicht an einen Dritten gestelt / solle derselbe nachder Verfall-Zeit vom Acceptanten ohne einige Einrede bezahletwerden.An der Wechsel auf eine dritte Persohnzu bezahlen ausgestellet ist / und auff ge-⛪wisse bestimbte Täg, allwo die Verfall-Zeit augenscheinlich und klar zu ersehen / mithinsolche Täge erwartet werden müssen / oder Aufoder Nachsicht / das ist / alsobald a Vista genannt /auch a Uso, wie es 14. Täge nach der Praesentationin Unsern Landen gewöhnlich seyn solle / oder auchà Uso doppio, auff doppelte Zeit / oder 4. Wochengesetzt / und der Wechsel-Brieff acceptirt ist / sollder Acceptant nach der Regul: chi accetta paghi:das ist / wer acceptirt / zahle ohne einige Exception,oder Einrede / deren keine hier Platz haben sollen,alsobald bezahlen / und durch würckliche Executiondarzu angehalten / mit seiner vermeinten Einredeaber ad reconventionem oder besonderen Process,so nach beschehener Zahlung die Gegen-Cautionzu thun / oder / da der Inhaber keine leisten kön-te / der Acceptant das Geld gerichtlich deponirenmüste / verwiesen werden.AR.
Druckschrift
Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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18
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