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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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95 ( 17 ) So-jenige Wechsel und andere Negotia, die mit de-nen Bevollmächtigten tractirt und beschlossenworden / von der Würckung und Kräfften seyn /gleich ob dieselbe durch ihren Principal selbst ge-schlossen wären / mithin derselbe darvor zu ste-hen / schuldig und gehalten seyn.ARTICULUS XIV.Wan der Commiß im Wechsel mit Nahmen benannt / hat er keinenbesondern Vollmacht nöthig / welches auch durch gewöhnlichesEndossement geschehen kan.Achdeme sich auch zuweilen zutraget / daßder Præsentant in Wechsel-Brieffen alleinSgesetzt / oder ein Commiss subordiniret unduntergesetzt würde, der alsdan mit Nahmengenennet, oder insgemein Commiss bedeutetwird, welcher, wan er mit Nahmen genennetist / hat er nicht nöthig / eine besondere Vollmachtzu Einforderung des Wechsels beyzubringen,wan aber der Commiss mit Nahmen nicht be-nannt ist / hat derselbe eine Special-Vollmachtvorzuzeigen / welches letztere jedoch auch / undinsgemein durch ein gewöhnliches Endossementoder Giro zu geschehen pfleget / und geschehen kan.AR.K