05 ( 16 ) SoGeschäfften zu verrichten / substituiren / derenVerrichtungen und geschlossene Contracten aber /zumahlen, wan solche schädlich ausfallen öfftersin Disput oder Zweiffel gezogen werden / worausdan viele schädliche Irrungen und Process ent-stehen können; Als sollen alle und jede, sowohlEinheimische als Frembde / in Unseren hiesigenLanden handlende Kauffleuthe ihre / zu Verrich-tung ihrer Geschäfften substituirte Persohnensowohl in- als ausserhalb Marck-Zeiten, mitGeneral- oder Special-entweder auff gewisse Zei-ten, oder ohne Benennung der Zeit, gerichteteVollmachten, dergestalt versehen, daß solchesowohl ein= als verkauffen / Wechsel schliessen,endossiren / acceptiren / empfangen / zahlen / ab-rechnen / quittiren / und was sonsten nach Arthund der Natur eines jeden Negotii nöthig seynwird, zu thun und zu lassen, vollkommenen Ge-walt haben / auch solche Mandat und Vollmachten, dafern des Bevollmächtigten Persohn nichtselbsten gar wohl bekannt, zu mehrer Sicherheit,von jeden Orths Richteren ad Protocollum ge-bracht werden, damit Jedermann zu seiner Nach-richt sich darin ersehen könne / und sollen die-jenige.
Druckschrift
Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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16
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