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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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5 ( 15 ) 50ARTICULUS XII.Wechsel können auch durch Brieff / oder in Persohn ge-schlossen werden.O kan auch ferners der Wechsel durch ei-nen Mund=Botten / oder auch vermittelstSeines Brieffs geschlossen werden / hinge-gen / wan dieser Contract durch eine Stipulationoder mündlich eingegangen werden solle / sollenbeyde Contrahenten persöhnlich bey einanderseyn / und da der Wechsel=Geber und Wechsel-Nehmer selbst persöhnlich mit einander contra-hiren und handlen / so wird dan solcher WechselCambium da buono à buono genennt.ARTICULUS XIII.Die Principalen sollen ihre Factoren entweder mit General-oder Special-Vollmacht versehen / und da sothane Fa-ctoren nicht wohl bekannt seynd / sollen deren Vollmach-ten von denen Wechsel=Notariis in ihr Protocoll ein-verleibt werden.Nd weilen bey einer Handlung die Princi-palen nicht jederzeit selbst gegenwärtig seynkönnen / sondern entweder ihre Söhne,Tochter=Männer, Factoren, Buchhälter, Hand-lungs=Bediente / oder andere Persohnen / ihreGe-