65 ( 14 ) SeARTICULUS XHoff=Civil- und Militair-Bediente mögen auch ohne Unter-scheid Wechsel=Brieff ausstellen.O dan soll auch Unsern Hoff=Civil- undMilitair-Bedienten / wer sie auch seyn mö-Sgen / erlaubt seyn / Wechsel=Brieff aus-zustellen / und selbe wegen ihrer ausgesteltenWechsel=Brieffen der Wechsel=Ordnung undWechsel=Gericht unterworffen seyn.ARTICULUS XI.Wechsel können auch durch eine dritte Persohn oder Macklercontrahirt und geschlossen werden.S ist aber nicht nothwendig / daß dieje(Cnige Persohnen / so Wechsel schliessen wol-Slene persöhnlich mit einander contrahiren,und den Wechsel schliessen / sondern kan durcheinen andern oder Mackler das Geld suchen lassen,welcher mit Verschweigung dessen / für den erdas Geld gesucht / nachforschen lasset / wer andiesem oder jenem Orth Geld habe / und es alsoübermachen solle / und da sie dan eines gewissenPreises einig worden / haben sie solches demjeni-gen / für den sie das Geld oder Wechsel gesucht /anzuzeigen.AR-
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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14
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