06 ( 13 ) 5.geniessen haben / sofort selben in dergleichen Fällenkeine andere Rechtliche Wohlthaten angedeyhen,als welche denen Wechsel=Rechten nach / denenVogtbaren / oder so sui juris seynd / von Rechts-wegen zukommen.ARTICULUS IX.Derjenigen Burgern / sofort Handwerckern / wie auch andern gerin-gen Unterthanen / so keinen Handel und Wandel treiben / son-dern mit ihrer blossen Hand-Arbeit sich ernehren / ausgestelteWechsel=Brieff / sollen nur die Krafft einer simplen Handschrifftoder Obligation haben.Esgleichen wollen Wir / daß derenjenigenSBurgern / sofort Handwercks=Leuthen undanderen Unseren geringen Stands Unter-thanen, welche keinen Handel und Wandel trei-ben / mit was es auch immer seyn kan oder mag /mithin keine Negotianten seynd / sondern sich mitihrer blossen Hand-Arbeit ernehren, deren aus-gestelte Wechsel=Brieff auch nur die Krafft undWürckung einer simplen Handschrifft oder Obli-gation haben.AR.B 5
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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13
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