08 ( 12 ) Se-ARTICULUS VIII.Ob die Geistliche / Minderjährige / oder diejenige / so unterVätterlichem Gewalt stehen / Wechsel-Brieff schliessenkönnen.Esgleichen dan auch denen Geistlichen / inwie weit selbe / denen gemeinen Rechtennach / sich verbinden und obligiren können /und unter der Weltlichen Obrigkeit Jurisdictionstehen, erlaubt ist, wie auch denen Minderjäh-rigen, wan sie Christen seynd, mit achtzehenJahren / die Juden hingegen aber / da sie dasfunffzehende Jahr ihres Alters erreichet / und sichNB. beyde in Handel und Wandel gebrauchenlassen / oder sonsten ipso facto, vel verbis, das ist /in der That / mit Worten oder Wercken / promajorennibus oder Handels=Leuth ausgegeben,und dafür gehalten worden / jedoch dergestalten /daß solcher fünffzehen oder achtzehen Jähriger dieHandelschafft aus seinem eigenen Guth / undnicht aus Commission seines Vatters / oder Principalen treiben thue, sollen, wo sie gleich durchihre ausgestelte Wechsel sich vervortheilt befin-den / nicht gehört / und des Beneficii restitutionisin integrum, oder der Minderjährigen nicht zugenieſ
Druckschrift
Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
Entstehung
Seite
12
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten