( 11) 50ausser des letztern Puncts, sofort wan sich eineRasura oder Auslöschung in loco substantiali einesWechsels finden würde / so solle derselbe nichtgültig / oder von einer Wechsel-mäßigen Wür-ckung seyn.ARTICULUS VII.Wer einen Wechsel-Brieff ausstellen und schliessen könneund in wie weit solches denen Weibs=Persohnen erlaubt.Inen Wechsel-Brieff aber sollen gemeini-(Cglich schliessen können / nicht allein Kauff-und Handels-Leuth / sondern auch allediejenige, welche einen Contract mit einem an-dern einzugehen fähig seynd / sowohl Manns-oder Weibs-Persohnen, jedoch so viel die letztereanbetrifft / wofern dieselbe Handel und Wandeltreiben, in welchem Fall sich diese des Sci Vellejkeineswegs bedienen können / hoch= oder niedrigenStands / Christen oder Juden / dan dieses nir-gends verbotten / und solches auch die täglicheErfahrung zeiget.ARB 2
Druckschrift
Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
Entstehung
Seite
11
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten