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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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25 ( 3) 50ARTICULUS III.Wechsel so ohne Ordre ausgestellet / können einem Dritten nichtverhandelt / und von selben in seinem Nahmen ausgeklagtwerden.Nd sollen sowohl die förmliche / als auch ei-genhändige Wechsel-Brieff / so ohne Or-dre ausgestellt seynd / einem Dritten nichtverhandelt werden / sofort in seinem Nahmen aus-geklagt werden können.ARTICULUS IV.Gegen die Wechsel / so auff Ordre gestellet / und ein Dritter in Handen hat / sollen keine Einwendungen / obschon selbe gegen den Aus-steller / oder auch ersten Endossanten eingewendet werden könntenPlatz haben / es wären dann dergleichen Einwendungen aus demWechsel selbst ersichtigJngegen aber / da der Wechsel=Brieff aufOrdre lautet / und denselben ein Dritterdurch Endossement, oder andere recht-9mäßige Weiß an sich gebracht / sollen die jenigeEinwendungen / so gegen den Aussteller oder auchEndossanten, dem Wechsel-Recht nach, einge-wendet werden könnten, keinen Platz greiffen, eswäre dann Sach, das der dritte Innhaber dergleichen Einwendungen aus dem Wechsel selbstenersehen können.AR