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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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5 (7) 502. Der Remittent oder Jnnhaber des Wechsel-Brieffs / so dem Trassanten die Valutam bezahlt /und von dem Trassato wieder zuruck haben will.Der Præsentant so den Wechsel=Brief3.praesentirt.4. Derjenige / auff den trassirt / oder dasGeld zu zahlen hat, welcher Trassat, wan erden Wechsel=Brieff respectiret / Acceptant genen-net wird.ARTICULUS II.Was eigenhändige Wechsel-Brieff seynd / und was sie vorWürckung haben.Je andere Art der Wechsel-Brieff aber seynddie eigenhändige Wechsel-Brieff / so nurunter zweyen Persohnen / als nemlich demCreditore, der das Geldt ausgibt / und dem De-bitore, der das Geldt nimmt / umb solches inselben / oder auch in denen veraccordirten Sortenwiederumb zu geben verspricht / bestehet / solchem-nach den Wechsel auff= oder an sich selbsten stellet,welche als wie die förmliche Wechsel / von dernemlichen Würckung und Krafft / sowohl unterKauff- als andern Persohnen seyn sollen.AR.