25 ( 9 ) 5*ARTICULUS V.Eigenhändige Wechsel=Brieff brauchen keine Præsentation,noch auch Acceptation, ausser / so viel das Erstere anbe-langt / zur Verfall=Zeit.U dem Ende dan auch diese eigenhändigeWechsel-Brieff / ob sie schon auch auff an-Sdere transportirt wären / oder auff Retourgeschlossen / keine besondern Praesentation, nochauch Acceptation nöthig haben / sondern sollenwan sie der Innhaber dem Ausgeber zur Verfall-Zeit præsentiret / sogleich oder längstens / nachVerfliessung der drey Respects-Tägen / sofort denvierten Tag, Vor- oder Nachmittag, nach ge-schehener ordentlichen Protestation, bey Ver-sel=mäßiger Execution bezahletmeidung Wechwerden.ARTICULUS VI.Was bey einem ordentlichen oder formalen Wechsel=Brieffzu beobachten seye.Amit aber zuvorderist alle und jede / auchdes Styli-mercantilis, sofort der Kauff-mannschafft ohnerfahrne sowohl / als diedarin geübte Kauffleuth selbst wissen mögen / wassie der Form halber eines ordentlichen Wechsel-BrieffsB
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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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9
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