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Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz Gülich- und Bergische Wechsel-Ordnung
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( 6) Senen interessirten Partheyen schleunigeund Wechsel-mäßige Justitz angedeyhenund wiederfahren könne; Als habenWir nachfolgende Wechsel=Ordnungverfassen und publiciren lassen:I.ARTICULUSWas der Wechsel seye.VIn Wechsel=Brieff ist ein Contract zwi-schen zwey Persohnen / wordurch sich einesTheils der Aussteller eines solchen Wechsel-Brieffs obligiret / die empfangene Valutam anden Brieff-Nehmer / oder dessen Ordre, in lococontractus, oder aber an einem dritten Orth,durch sich oder eine dritte Persohn / in einem bey-derseits beliebten Termino hinwieder zu zahlen /anderer Seiths aber der Wechsel-Nehmer sich ver-bindet, solche behörig zu empfangen; Bey einemordentlichen oder formalen Wechsel-Brieff aber,sollen vorhanden seyn:1. Der Aussteller des Wechsels oder Tras-sant, welcher die Valutam darfür empfangt.2. Der