ausgedehnet werde. Schwere chronische Krankhei-ten und seltne Fälle gehören gar nicht für sie.Hier hat man ohnehin fast immer Zeit sich et-was mehr in der Ferne bei einem geschickten ArztRaths zu erholen. — Es käme also nun aufdie beste und schicklichste Bestimmung der Uebelan, in welchen sich ein solcher Wundarzt auch in-nerlich zu kuriren unterfangen dürfte. HerrHofmann hat ganz recht, wenn er behauptet(a) daß bei den Wundärzten die medicinischeKenntniß nicht mit ihrer chirurgischen jederzeit ingleichem Verhältniß stehet. Er hat Wundärzteangetroffen, welche andere in der Wundarzneiübertrafen; da hingegen die andern eine weitgrößere medicinische Einsicht hatten. Es wäredaher unrecht gehandelt, wenn man nach ihrenEinsichten in der Wundarznei, die Erlaubniß in-nerliche Krankheiten behandeln zu dürfen, abmes-sen wollte. Wenn daher ein Wundarzt so wohlals der vollständige empirische Arzt sich mit denNamen und der Zeichenlehre der innerlichen Krank-heiten bekannt gemachet hat, auch eben so gutdie Register der praktischen Bücher aufschlagen,die angezeigten Seiten nachsuchen, sie lesen, ausden vorgeschlagenen Mitteln wählen und das Re-cept abschreiben und verordnen kann: so soll erim Münsterschen mit dem empirischen Arzte glei-che Vorrechte in Ansehung der ihm erlaubtenPraxis geniessen, und sich von den übrigenWundärzten durch den ihm beigelegten Titul ei-nes Medicinalchirurgus unterscheiden. — Ichgebe freilich gerne zu, daß sich ein solcher Wund-arztB 2(a) Münstersche Med. Gesetze S. 171.
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Patriotische Vorschläge zur Verbesserung der Medicinal-Anstalten hauptsächlch der Wundarznei und Hebammenkunst auf dem platten Lande
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19
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