Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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3 (2) 57nen beschriebenen Rechten / ja in der natürlichen Billigkeit selbstengegründten Ursachen alle hohe Landsfürstliche Jura, Regalia, undTerritorial gerechtsambe durchgehendt / nichts außgeschieden / Unsdem regierenden Erb- und Lands-Fürsten in beyden unsern Hertzogthumben Gülich und Berg so wohl und nicht weniger / als allenandern Chur Fürsten und Ständen des Reichs unverneinlich com-petiren/ und Wir in selbiger hoher Lands Fürstlicher Jurium freyemExercitio von niemanden / wer der auch seye / gegen obgemelte aufReichs Deputations- und Friedens Tägen mit Chur-Fürsten undStänden des Heil. Römischen Reichs à læculis ins gesambt verglichene / und auffgerichtete heilsame Reichs Gesetze mögen beeinträchtiget werden / Vnd dahero Wir nicht allein Uns selbstenwider einen jeden nach bestem Vermögen bey Unsern hohen Lands-Fürstlichen Gerechtigkeiten / Dignitäten und Würden handzuha-ben, sondern auch durch Friedensschluß-mässige Bundnüund alle andere in dem Instrumento Pacis erlaubte Mittel kräfftiglich zu manuteniren befügt/ auch Jhre Röm. Käyserl. Maj. dasgantze Römische Reich / und beyde compascirende Cronen Un-daruͤber zu guarantiren verbunden seynd/ und Wir also Unserehohe Landsfürstliche Jura, und was denselben in ein- und anderemanklebet / vor Uns und Unsere Posterität festiglich behaupten wol-len / und werden: Als haben Wir Uns entschlossen / wie folgt.Erstlichen / Damit zwischen Haupt und Gliedern das vorigealte respectivè gnädigst- und unterthänigst Vertrawen wiederstabiliret werde/ thun Wir alles das jenige/ was auß Vnserer Gü-lich- und Bergischer Landständen von Ritterschafft und Städtenbey dem Käys. Reichs Hoff-Rath/ und sonsten münd- und selich angebrachten Klagten/ Unserm hohen Lands-Fürstlichenspect und competirenden Juribus zuwider gereichet / und Wirro eine ernstliche Andung darauf vorzunehmen wol befügt gewe-wären / auff unterthänigste Intercession Unserer getreiven Rätund unserer Landständen gethane gehorsambste Submission, inser gnädigster Zuversicht/ daß sie sich dergleichen ins künffti-halten werden/ auß Lands-Fürst-Vätterlicher Milde in Ver-siellen/ und wollen ihnen Unsern Landständen nicht wenigkünfftig / als hiebevor alle Lands=Fürst=Vätterliche Liebe undgnädigst bezeigen / dieselbe in Unsern Lands=Fürstlichen Hulden undSchutz erhalten/ und sie bey ihren von vorigen Graffen undtzogen zu Gülich / Cleve und Bergh / rc. rechtmessig erlangtenvilegien, Freyheiten / Brieven / Siegelen / Rechten / altem Herkommen