0stellet / wie auch bey Besetzung der Kellnereyen / Rentmeistereyen /und dergleichen berechneten Diensten / auff begebene Erledigung / dieLands Eingebohrne und Eingesessene qualificirte vor andern Fremb-den ohne Unterscheid / wann sie mit gnugsamer Burgschafft auff-kommen können / præferirt werden / Jodoch sollen auch Unsere Ein-gebohrne und Eingesessene Adeliche Landstände sich dergestalt quali-ficirt machen / daß Uns / und dem Vatterlandt sie in Verschickungbey Hofe / in den Regierungs Consiliis, und auff dem Land / nachdemdie Functiones und Verrichtungen beschaffen / mit Unserm Respect,nützliche Dienst leisten können / und sich auch darzu willig und ge-horsamb finden lassen: Und weilen / wie obverstanden ex capite in-digenatus, welcher von Unsern Landständen zwarn zuertheilen / Vnsaber die Confirmation, (ohne welche die beschehene Ertheilung desindigenatus null, und nichtig seyn solle) darüber zu geben in allwegebevorstehen solle / zu gemelter Hoff=Cantzley und Land Diensten / unddiese Lande betreffende Verschickungen / keine andere als Eingebohr-ne / Eingesessene / und im Land begütete gezogen werden sollen / umbihrer Treu / und nützlicher Rahtschläg / und Diensten mehrers ver-sichert zu seyn; So sollen auch Unsere Gülich- und Bergische Land-stände für ihre Syndicos keine Außländische / viel weniger solche / dieandern frembden Herrschafften mit Aydt und Pflichten zu Dienstenverwandt / sondern gleichfals eingebohrne / eingesessene / begütete /Qualificirte / und keiner Herrschafft verpflichtete subjecta anstellen / undgebrauchen / Dabey Wir Uns auch jedoch vorbehalten / etwa ein-oder andern wohlverdienten Cammer=Diener / Scribenten, oder an-dern Hoff=Diener / der gleichwohl an Häusern / Aecker oder Wiesenetwas eygenes im Land hat / einige geringere Diensten / dann dieVogtdeyen und Gerichtschreibereyen seynd / welchem sie mit Nutzenvorsiehen können / zu conferiren / damit Wir auch dieselbe auff ihrWohlverhalten / ohne Beschwärnüß Unserer Cammer recompensi-ren mögen. Was aber die Adeliche und andere Hoff= und Land-Aembter / auch die Unterbeambte auff dem Lande / so mit der Justitzzu thun/ betrifft/ so jetzo in Dienst seynd/ und sich gemelter Massennicht qualificiren können / wollen Wir denselben (wann sie vorherovon den Landständen namhafft gemacht worden /) ihre Dienst undPflichten auffkündigen / auch die dimittendos längst inner drey Mo-nath hernach erlassen / und an statt der abgedanckten ohne längerenVerzug / andere so im Land gebohren / begütet / und qualificirt seynd /wiederumb ansetzen.Zum eilfften / In judicialibus so wohl als extrajudicialibus, wollenWirbij
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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