Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
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0stellet / wie auch bey Besetzung der Kellnereyen / Rentmeistereyen /und dergleichen berechneten Diensten / auff begebene Erledigung / dieLands Eingebohrne und Eingesessene qualificirte vor andern Fremb-den ohne Unterscheid / wann sie mit gnugsamer Burgschafft auff-kommen können / præferirt werden / Jodoch sollen auch Unsere Ein-gebohrne und Eingesessene Adeliche Landstände sich dergestalt quali-ficirt machen / daß Uns / und dem Vatterlandt sie in Verschickungbey Hofe / in den Regierungs Consiliis, und auff dem Land / nachdemdie Functiones und Verrichtungen beschaffen / mit Unserm Respect,nützliche Dienst leisten können / und sich auch darzu willig und ge-horsamb finden lassen: Und weilen / wie obverstanden ex capite in-digenatus, welcher von Unsern Landständen zwarn zuertheilen / Vnsaber die Confirmation, (ohne welche die beschehene Ertheilung desindigenatus null, und nichtig seyn solle) darüber zu geben in allwegebevorstehen solle / zu gemelter Hoff=Cantzley und Land Diensten / unddiese Lande betreffende Verschickungen / keine andere als Eingebohr-ne / Eingesessene / und im Land begütete gezogen werden sollen / umbihrer Treu / und nützlicher Rahtschläg / und Diensten mehrers ver-sichert zu seyn; So sollen auch Unsere Gülich- und Bergische Land-stände für ihre Syndicos keine Außländische / viel weniger solche / dieandern frembden Herrschafften mit Aydt und Pflichten zu Dienstenverwandt / sondern gleichfals eingebohrne / eingesessene / begütete /Qualificirte / und keiner Herrschafft verpflichtete subjecta anstellen / undgebrauchen / Dabey Wir Uns auch jedoch vorbehalten / etwa ein-oder andern wohlverdienten Cammer=Diener / Scribenten, oder an-dern Hoff=Diener / der gleichwohl an Häusern / Aecker oder Wiesenetwas eygenes im Land hat / einige geringere Diensten / dann dieVogtdeyen und Gerichtschreibereyen seynd / welchem sie mit Nutzenvorsiehen können / zu conferiren / damit Wir auch dieselbe auff ihrWohlverhalten / ohne Beschwärnüß Unserer Cammer recompensi-ren mögen. Was aber die Adeliche und andere Hoff= und Land-Aembter / auch die Unterbeambte auff dem Lande / so mit der Justitzzu thun/ betrifft/ so jetzo in Dienst seynd/ und sich gemelter Massennicht qualificiren können / wollen Wir denselben (wann sie vorherovon den Landständen namhafft gemacht worden /) ihre Dienst undPflichten auffkündigen / auch die dimittendos längst inner drey Mo-nath hernach erlassen / und an statt der abgedanckten ohne längerenVerzug / andere so im Land gebohren / begütet / und qualificirt seynd /wiederumb ansetzen.Zum eilfften / In judicialibus so wohl als extrajudicialibus, wollenWirbij