(41.)So viel aber die Procuratores an unseren Unter= und Haubtgerichteren / auch Gülich= und Bergischem Hoffgericht betrifft / las-sen Wir es deren admission, auch ihres Verhaltens und Vollmachthalber / bey mehrgemelten Lands= und der Hoffgerichts=Ordnung.auch unserer im Jahr 1667. den 14. Decembris außgangener Ver-ordnung §. es solle auch rc. & seq: und bißherigen üblichen Obser-vantz bewenden / mit dem fernerem Anhang und Erläuterung daßzu Verhütung der auff absterben der Partheyen/ und Procuratoren/bey den Citationibus ad reassumendum auffgehender Kösten / undAbschneidung derenthalb vorfallenden disputen / alle Vollmachtenund Gewälde hinfüro nach Anlaß des Reichs-Abscheids de anne1654. §. Damit auch zum Vierdten rc. & leq: gestellet und eingerich-tet; Im widrigen aber nicht angenohmen/ sondern ab actis per-worffen werden sollen.Es sollen auch zum Achten alle Schrifften und Producta, obgedachter Proceis-Ordnung / und denen darauff erfolgten Befelchen ge-meeß / rubriciret / sauber und leßbar geschrieben / und / ob sie in denHoffraht / auch in was Ambt gehoͤrig / und in puncto, & causa prin-cipali zugleich eingerichtet seyen / darauff gesetzet / so dan nach inhaltmehrgemelten Reichs-Abscheids de Anno 1654. neben den exceptio-nibus dilatoriis & punctis desertionis, non devolutionis, attentatorumund dergleichen jederzeit zugleich / und in eventum in principali ge-handelt / auch aller Interessenten und Consorten Tauff- und Zunah-men benennet werden / alles unter gleichmässiger Straff von einemGoltgülden / war in sowohl die Parthey als der Advocatus, undMandatarius toties quoties unnachlässig gefallen sein sollen.9. Zum Neundten sollen hinfüro von den interlocutori Vrtheilen /vermög gemein beschriebener Rechten/ und der Lands-Ordnungdie Provocationes in scriptis cum expressione gravaminum sub poenadesertionis geschehen / die Instrumenta provocationis libells weise ge-schrieben / Sententia à qua, dies interpositae prövocationis, item deranfang gravaminum zu geschwinder Nachricht subvirgulirt / und admarginem notirt werden / unter gleichmässiger Straff von einemGoltgülden.10. Wir befehlen und verordnen auch zum Zehnden / daß sowohlbey unserer Cantzleyen als in beyden unsern Fürstenthumben Gülichund Berg keiner sich des Advocirens gebrauchen solle / der nicht vor-her bey gemelter unser Cantzleyen vereydet / immatriculirt / unddarauff admittirt ist.11. Und
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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41
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