Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
Seite
41
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(41.)So viel aber die Procuratores an unseren Unter= und Haubtgerichteren / auch Gülich= und Bergischem Hoffgericht betrifft / las-sen Wir es deren admission, auch ihres Verhaltens und Vollmachthalber / bey mehrgemelten Lands= und der Hoffgerichts=Ordnung.auch unserer im Jahr 1667. den 14. Decembris außgangener Ver-ordnung §. es solle auch rc. & seq: und bißherigen üblichen Obser-vantz bewenden / mit dem fernerem Anhang und Erläuterung daßzu Verhütung der auff absterben der Partheyen/ und Procuratoren/bey den Citationibus ad reassumendum auffgehender Kösten / undAbschneidung derenthalb vorfallenden disputen / alle Vollmachtenund Gewälde hinfüro nach Anlaß des Reichs-Abscheids de anne1654. §. Damit auch zum Vierdten rc. & leq: gestellet und eingerich-tet; Im widrigen aber nicht angenohmen/ sondern ab actis per-worffen werden sollen.Es sollen auch zum Achten alle Schrifften und Producta, obgedachter Proceis-Ordnung / und denen darauff erfolgten Befelchen ge-meeß / rubriciret / sauber und leßbar geschrieben / und / ob sie in denHoffraht / auch in was Ambt gehoͤrig / und in puncto, & causa prin-cipali zugleich eingerichtet seyen / darauff gesetzet / so dan nach inhaltmehrgemelten Reichs-Abscheids de Anno 1654. neben den exceptio-nibus dilatoriis & punctis desertionis, non devolutionis, attentatorumund dergleichen jederzeit zugleich / und in eventum in principali ge-handelt / auch aller Interessenten und Consorten Tauff- und Zunah-men benennet werden / alles unter gleichmässiger Straff von einemGoltgülden / war in sowohl die Parthey als der Advocatus, undMandatarius toties quoties unnachlässig gefallen sein sollen.9. Zum Neundten sollen hinfüro von den interlocutori Vrtheilen /vermög gemein beschriebener Rechten/ und der Lands-Ordnungdie Provocationes in scriptis cum expressione gravaminum sub poenadesertionis geschehen / die Instrumenta provocationis libells weise ge-schrieben / Sententia à qua, dies interpositae prövocationis, item deranfang gravaminum zu geschwinder Nachricht subvirgulirt / und admarginem notirt werden / unter gleichmässiger Straff von einemGoltgülden.10. Wir befehlen und verordnen auch zum Zehnden / daß sowohlbey unserer Cantzleyen als in beyden unsern Fürstenthumben Gülichund Berg keiner sich des Advocirens gebrauchen solle / der nicht vor-her bey gemelter unser Cantzleyen vereydet / immatriculirt / unddarauff admittirt ist.11. Und