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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
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(7und dem Klägeren darauff / seinen Beweiß / oder probation, auchalles was er sonsten ferners in der Sachen hat / also seine Conclu-sion-Schrifft einzuwenden / darauff alßdan der Beklagter / seineElision- oder Reprobation-Schrifft / sambt aller Nohturfft / undseiner gegen conclusion, gleichfals einzubringen / und damit zu-schliessen / oder aber dahe in solcher deß Beklagten Reprobation.Schrifft / etwas newes in facto, oder probatione, welches vorhinnicht einbracht / vorkommen würde / dem Kläger seine endliche Ge-genhandlung darauff vorbehalten / und also richterlichem Ermes-sen nach / dem Kläger oder Beklagten / die letzte Satzschrifft zugeſtatten ſeyn.16. Zu welchem Ende / Wir dan dieserthalb vorhin außgelasseneVerordnung / und Edicta folgender gestalt wiederholen / daß nem-lich / solche extrajudicial cognition, und Verhör / Statt und Platzhaben solle / Zum ersten in Gebrechen streitiger / sonderlich abermomentaneae possessionis; Zum andern Entsetzung / und gewalt-samen Handlungen / so dan Sachen/ so Unsere LandfürstlicheHochheit und Grentzen betreffen / Drittens geforderter liquiderSchulden / endlich aber und Viertens in Sachen / welche bey be-schwerlichen Zeiten und Kriegsläufften / wegen bilettirens und quar-rens zwischen den Vnterthanen sich zutragen / und diesem zufolgin den Aembtern und Unter=Herrligkeiten / mit Zuziehung jedesis veräydten Gerichtschreibers von allen Verlauff richtiges Pro-col gehalten / und den Partheyen unverzüglich Recht unstraff-ährlich administrirt werden solle.17. Wann aber ein oder andere Parthey von ihren ertheilten Re-oder Bescheiden beschwert zuseyn vermeinen / alßdan sollensie davon an Uns / und Unsere Hoff-Cantzley / wie solches von al-herbracht / in der hernach benenter Zeit provociren / und da-selbst deß rechtlichen Außschlags erwarten.Da fern sich auch die Partheyen in anderen Fällen / umb ih-Irthumben desto balder abzukommen bey unseren Beambten /oder Vnterherrn sich angeben / und ihre Sachen bey dem extrajudi-Verhör einführen / und beyde Theil sich gütlich einlassen / undderselben wissentlich untergeben würden / haben unsere Beambte /Unterherrn / oder deren Bediente dieselbe anzuhören / in den Sa-chen unverzüglich zu verfahren / dieselbe entweder in der Güte zuentscheiden / oder was Rechtens zuverordnen: Dann solches denPartheyen / welche zu Verhütung weitläufftiger Rechtfertigungſich