(7und dem Klägeren darauff / seinen Beweiß / oder probation, auchalles was er sonsten ferners in der Sachen hat / also seine Conclu-sion-Schrifft einzuwenden / darauff alßdan der Beklagter / seineElision- oder Reprobation-Schrifft / sambt aller Nohturfft / undseiner gegen conclusion, gleichfals einzubringen / und damit zu-schliessen / oder aber dahe in solcher deß Beklagten Reprobation.Schrifft / etwas newes in facto, oder probatione, welches vorhinnicht einbracht / vorkommen würde / dem Kläger seine endliche Ge-genhandlung darauff vorbehalten / und also richterlichem Ermes-sen nach / dem Kläger oder Beklagten / die letzte Satzschrifft zugeſtatten ſeyn.16. Zu welchem Ende / Wir dan dieserthalb vorhin außgelasseneVerordnung / und Edicta folgender gestalt wiederholen / daß nem-lich / solche extrajudicial cognition, und Verhör / Statt und Platzhaben solle / Zum ersten in Gebrechen streitiger / sonderlich abermomentaneae possessionis; Zum andern Entsetzung / und gewalt-samen Handlungen / so dan Sachen/ so Unsere LandfürstlicheHochheit und Grentzen betreffen / Drittens geforderter liquiderSchulden / endlich aber und Viertens in Sachen / welche bey be-schwerlichen Zeiten und Kriegsläufften / wegen bilettirens und quar-rens zwischen den Vnterthanen sich zutragen / und diesem zufolgin den Aembtern und Unter=Herrligkeiten / mit Zuziehung jedesis veräydten Gerichtschreibers von allen Verlauff richtiges Pro-col gehalten / und den Partheyen unverzüglich Recht unstraff-ährlich administrirt werden solle.17. Wann aber ein oder andere Parthey von ihren ertheilten Re-oder Bescheiden beschwert zuseyn vermeinen / alßdan sollensie davon an Uns / und Unsere Hoff-Cantzley / wie solches von al-herbracht / in der hernach benenter Zeit provociren / und da-selbst deß rechtlichen Außschlags erwarten.Da fern sich auch die Partheyen in anderen Fällen / umb ih-Irthumben desto balder abzukommen bey unseren Beambten /oder Vnterherrn sich angeben / und ihre Sachen bey dem extrajudi-Verhör einführen / und beyde Theil sich gütlich einlassen / undderselben wissentlich untergeben würden / haben unsere Beambte /Unterherrn / oder deren Bediente dieselbe anzuhören / in den Sa-chen unverzüglich zu verfahren / dieselbe entweder in der Güte zuentscheiden / oder was Rechtens zuverordnen: Dann solches denPartheyen / welche zu Verhütung weitläufftiger Rechtfertigungſich
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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