(5)heblich / er zur Handlung anzuweisen ist.10. Wann dieses fals von dem Beklagten/ neben der Haupthandlung / und Antwort in causa principali, wie gemelt / auch ex-ceptiones declinatoriae eingewendet / solle der Supplicant per decretum,cum praefixione certi termini, kurtzlich gehört / was darwider ein-kombt / dem Beklagten ebener gestalt zu Einbringung seiner Noht-turfft zugestelt/ darauff demnegst der Kläger/in seiner Duplic end-lich schliessen / und ohne fernere Schrifft-Wechselung in diesemPunct / was Rechtens erkent / und verordnet werden: Und wiesolchen fals der Beklagter unterdessen / und vor Erörterung deßpuncti competentiae fori, sich in der Hauptsachen ferner einzulassennicht gehalten seyn: Also solle Er auch hinwiederumb / da Er be-finden würde / daß die Declinatoriae allein zu vorsetzlichem Auffenthalt der Sachen eingewendt / mit einer arbitrari Straff belegt / und-in der Hauptsachen unverzüglich verfahren werden.11. Wann aber keine Declinatoriae einbracht / oder dieselbige jetzt-gemelter massen erörtert / und der Beklagter auff deß SupplicantenKlag / klar und deutlich / wie oben angeregt / geantworttet / auchseine Reconvention einbracht / haben darüber beyde Theyle fernerzu verfahren/ darzu ihnen auch gezimmende Frist gestattet werdensolleJedoch jederzeit peremptoriè, und vor deren Abfleissung be-gehrte erste prorogation, die zweyte aber anderer gestalt nicht / dannmit der Sachen richterlicher Erkäntnuß ertheilt werden.12. Da dann der Kläger zum Beweiß zugelassen / solle den Par-zeyen einige andere Schrifften einzuwenden nicht gestattet wer-den / es seyen dan dieselbe auß erheblichen Ursachen / und durchrichterliche Erkantnuß zugelassen / welchen Beweiß dan zu beför-deren / stehet dem Klägeren / im fall derselb es also nöhtig/ und nütz-lich befindet / bevor / einige auß der eingeführter Klag gezogene sub-stantial, und probatorial articul, zu Beschleunigung deß Beweiß /sub juramento dandorum zu übergeben / darauff dan der Beklagter /sub juramento respondendorum, purè & clarè, was ihnen selbstenanlangt/ und in seiner eygener Geschicht beruhet/ durch das Wort-sag wahr / oder nicht wahr / was aber frembder geschicht / durchdas Wort: glaub wahr / oder nicht wahr seyn / ohne einig Anhang /lauter und klar zu antworten/ und Kläger ad probationem Nega-torum zu schreiten / dabey jedoch in acht zunehmen / daß ad proban-dum nicht zu gelassen werde / was zur Sachen nicht gehörig / un-nöhtig / oder auch in facto nicht streitig ist.13. In
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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