Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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(5)heblich / er zur Handlung anzuweisen ist.10. Wann dieses fals von dem Beklagten/ neben der Haupthandlung / und Antwort in causa principali, wie gemelt / auch ex-ceptiones declinatoriae eingewendet / solle der Supplicant per decretum,cum praefixione certi termini, kurtzlich gehört / was darwider ein-kombt / dem Beklagten ebener gestalt zu Einbringung seiner Noht-turfft zugestelt/ darauff demnegst der Kläger/in seiner Duplic end-lich schliessen / und ohne fernere Schrifft-Wechselung in diesemPunct / was Rechtens erkent / und verordnet werden: Und wiesolchen fals der Beklagter unterdessen / und vor Erörterung deßpuncti competentiae fori, sich in der Hauptsachen ferner einzulassennicht gehalten seyn: Also solle Er auch hinwiederumb / da Er be-finden würde / daß die Declinatoriae allein zu vorsetzlichem Auffenthalt der Sachen eingewendt / mit einer arbitrari Straff belegt / und-in der Hauptsachen unverzüglich verfahren werden.11. Wann aber keine Declinatoriae einbracht / oder dieselbige jetzt-gemelter massen erörtert / und der Beklagter auff deß SupplicantenKlag / klar und deutlich / wie oben angeregt / geantworttet / auchseine Reconvention einbracht / haben darüber beyde Theyle fernerzu verfahren/ darzu ihnen auch gezimmende Frist gestattet werdensolleJedoch jederzeit peremptoriè, und vor deren Abfleissung be-gehrte erste prorogation, die zweyte aber anderer gestalt nicht / dannmit der Sachen richterlicher Erkäntnuß ertheilt werden.12. Da dann der Kläger zum Beweiß zugelassen / solle den Par-zeyen einige andere Schrifften einzuwenden nicht gestattet wer-den / es seyen dan dieselbe auß erheblichen Ursachen / und durchrichterliche Erkantnuß zugelassen / welchen Beweiß dan zu beför-deren / stehet dem Klägeren / im fall derselb es also nöhtig/ und nütz-lich befindet / bevor / einige auß der eingeführter Klag gezogene sub-stantial, und probatorial articul, zu Beschleunigung deß Beweiß /sub juramento dandorum zu übergeben / darauff dan der Beklagter /sub juramento respondendorum, purè & clarè, was ihnen selbstenanlangt/ und in seiner eygener Geschicht beruhet/ durch das Wort-sag wahr / oder nicht wahr / was aber frembder geschicht / durchdas Wort: glaub wahr / oder nicht wahr seyn / ohne einig Anhang /lauter und klar zu antworten/ und Kläger ad probationem Nega-torum zu schreiten / dabey jedoch in acht zunehmen / daß ad proban-dum nicht zu gelassen werde / was zur Sachen nicht gehörig / un-nöhtig / oder auch in facto nicht streitig ist.13. In