wegen einige erstattung zu thun nicht schuldig seyn / da aber einige besonder Buschge-rechtigkeit / die nit ins gemein gehörig / mit Echer zu bedreiben vorhanden / wehrebillig derwegen gebührliche ergäntzung und erstattung widerfahren zu lassen.Waß die Weyer und Bungardten berührt / weiset sich selbst / waß baussen denGraben / Ederen und Zäunen begriffen / in das Elterlich vortheil nit gehörig zu seyn.Antreffend aber die Kirchengifften / da die von alten zeiten dem Hauß und Sitzannex und einverleibt / haben dieselbe auch ohne ergentzung dabey zu verbleiben / sofern es aber anders beschaffen / wehre billig / die vergleichung erfolgen thete.Et quamvis aliqui ex numero nobilium 8. Novembris pro ulteriore declaratione institerint, ut verbotenus sequiturAuff die von dem Durchleuchtigen Hochgebohrenen unserem Gnädigem Fürstenund Herren Hertzogen zu Gülich / Cleve und Berg rc. über den 7. und 8. von der ge-meiner Ritterschafft des Fürstenthumbs Gülich eingebene Articul gnädig bescheheneAntwort oder erklärung / wollen nachmahls die von der Ritterschafft nachfolgende be-schwehrung Jhrer Fürstliche Gnaden vorbracht haben / mit underthäniger Bitt / dar-über abermahlen lautere erklärung gnädiglich mit getheilt zu werden.Vorerst ist gegen die worter der Fürstlicher Reformation / dabey es Jhro Fürst-liche Gnaden verbleiben lassen / der einhelliger mißverstandt / daß hochbeschwerlichseyn wurde / daß alle das jenig / waß binnen den Graben / Ederen und Zäunen be-griffen / zu dem Adlichem Sitz allein gehörig seyn soll / dan es kan seyn / und ist anvielen Adelichen Sässen augenscheinlich / daß auß der gemeiner Erbschafft an und indie Adeliche Häuser eine merckliche anzahl Benden / Bungarden / Weiden und Bu-schen / so auch mit Graben / Ederen und Zäunen befriedet / gebraucht werden.Solle nun solche Erbschafft nach absterben der Elteren allein bey dem Hauß unddessen besitzer also durchauß verbleiben / solches wehre nicht allein gerührtem besitzers /nemblich des ältisten / Bruder und Schwesteren als darzu ungezweiffelte Miterben hochnachtheilig / sondern auch redlichem und billigem bedencken nach unrecht.Halten es derohalben auff gnädige erklärung Ihrer Fürstlicher Gnaden dafür,daß die worter bey der Reformation begriffen / solche meinung nit: sonderen diesenverstand haben / daß das jenig waß zum Hauß gehörig / als darahn gebawete Höffund andere Gebäw oder Gehocchten / so mit den Graben und dessen Dämmen / Ede-ren und Zäunen befreyet seynd / davor allein als annex zu halten seyn soll.Die anligende oder anstossende Benden / Bongardten / Weyden und Busch aber /die an vielen Häuseren auch mit Graben (außerhalb vorangedeute Graben) Ederenund Zäunen befreyet seynd / achten sie / daß dieselbe als Erbschafft den sämbtlichenErben zuständig seyn müssen.Alß viel die Weydgang und Jagten angehet / halten die von der Ritterschafftes davor / daß dem inhaber des Sitz der Weidgängen also verstanden wird / daß demselben der Weidgang auff dem Land gleich anderen frey gelassen ist zu gebrauchen.daß aber damit dem besitzer alle Weiden / die vorhin die Elteren in dem Sitz indivi-sim gebraucht / allein zuständig seyn sollen / verhoffe man keines wegs / in sonderlicher betrachtung / daß sich offtmahlen begeben und noch zutragen mag / daß AdelicheSeeß getheilt und von etlichen Brüderen oder Schwesteren besessen werden / oder esbegibt sich auch / daß einer der jüngster Brüder oder Schwester bey dem AdelichemSeeß eine wohnung erbawet / solten alßdan die jüngsten auß solchen Weidgängen /der ihr Erb wehre / wie auch von der Jagt / die so wol auff sie alß den eltisten ver-erbt / gekehret und geschlossen werden / solches wehre auch gantz beschwehrlich undunbilligAnderer gestalt glaubt man auch nit / daß es mit den Weyeren / Bongarden undLetzlichFischereyen verstanden wird.
Druckschrift
Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
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56
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