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Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
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57
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Letzlich angehend die Kirchengifften / obwohl Jhrer Fürstlicher Gnaden erklä-rung außführt / da die von alten zeiten dem Hauß und Sitz annex und einverleibt /daß alsdan dieselbe ohne einige ergentzung dabey verbleiben sollen / so wollen sie dan-noch auff die annectirte clausul anfangend: So vern 2c. untertheniglich nit verhal-ten / daß viele documenta fundationum seynd / die das jus conferendi oder prae-sentandi mit den außtrücklichen worten außführen / daß N. Collator und seine Er-ben rc. die praesentation oder collation thun mögen / soll nun das wort / und seineErben rc. verstanden werden / so kan ja dem eltistem oder inhaber deß Sitz solche præ-sentation einiger Pfarkirchen / Vicarien, Personaten, nit allein zustehen / sondernsoll solche Collation deß abgestorbenen Collatoris Erben zugleich alternatis vicibus,oder sonst conjunctim zu vergeben gebühren / sonderlich auß dieser beweglicher ur-sachen / dieweil die Güter und Renthen / so in solche beneficia geben / so wol vondes jüngsten als des eltesten Güter herkommen.Also ist auch nit ohn / daß viele von der Ritterschafft jus præsentandi & conferendisingular Parochien, Vicarien, Personaten und andere beneficia von anderen ahn-und vor sich und ihre Erben mit bawungen erworben und erkaufft haben / solches erwor-ben und erkaufft zus tanquam bonum acquisitum, verhofft man auch / in massen wievorstehet / verstanden zu werden.Dieweil nun vorangezogener puncten halber zwischen Brüder und Schwesterenvon der Ritterschafft offtmahlen irrthumb vorlaufft / dardurch dan ihre Fürstliche Gna-den zu vielmahlen mit klagen verunruhet wird / als bittet die Ritterschafft gantz unter-thänig ihre Fürstliche Gnaden gnädig geruhen wollen dieselbe zu betrachten / und ein-mahl darüber rechtmässige lautere resolution oder erklährung mitzutheilen.Werner von Hantzfell.Degenhardt von Merode.Wilhelm Quadt.Harthardt von Palandt.Degenhardt von Haall.Gerhardt Durffendahl.Werner von Merode.Dietherich von Ahr zu Patteren.Wilhelm von ReuschenbergArndt von Frenß.zu Overbach.Responsum tamen illis fuit, es bleibe bey jüngster beschehener erklärung / cuietiam Seniores Equestris ordinis acquieverunt, ut docet sequensAcceptatio der ältisten von der Ritterschafft / den vorzug der Stamhäuser belangend / zu Grevenbroch 8. Novembris 1577.Auff des Durchleuchtigen Hochgebohrnen Fürsten und Herren / Herren Wil-helms Hertzogen zu Gülich / Eleve und Berg rc. gnädige resolution und erklärungdie Stamhäuser und deren an= und zugehörige pertinentien betreffend / lassen sich diejetz anwesende ältiste von der Ritterschafft für sich / ihre Erben und angehörige / sol-chen abscheid / sich desselben künfftig nach wolherbrachtem Gülichschem Landbrauchnottürfftig zu gebrauchen / gefallen / und tragen darahn ein guht genuegen.In eandem rem extat insignis declaratio sive decisio Wilhelmi, Juliae, Cli-tiae, Montium Ducis &c. cujus tenor hic est:Als zwischen den Edelen und Ehrenvesten Johannen von Merode zu Schloßbergan einem / und Werneren und Degenhardten von Merode gebrüderen / am anderenheil / belangend den bezirck und begriff des Hauß zu Schloßberg / waß dessen indas Elterlich vortheil begriffen seyn solle / oder nit / sich irrung und gebrechen erhal-ten / welche doch zu letzt nach allerhand derwegen einkommenen Supplicationen / be-richt und gegenbericht / auch eingenohmenem augenschein von dem Durchleuchtigem /Hochgebohrenem meinem gnädigem Fürsten und Herren Hertzogen zu Gülich / Cleveund