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Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
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Textus Ordinationis Anno 1556. 1557 & 1562 editae.Additiones & Declara-Ob auch der Käuffer umb gerichtliche ansprach sein erkaufft Guttiones de Anno 1564.und wehrschafft berührend / mit demselben Kläger oder Widertheilein Anlaß zu richtlichen Entscheid und Außtrag hinder dem Verkäuf-(108) wie imgleichen deverkäuffer dem geldewehrſchafft zu könn nicht fer angenohmen: ſo iſt der Verkäuffer durch ſolch eygen vornehmenschuldig / so fern der des Käuffers / seines vorstands und verpflichtung der wehrschafftKäuffer des Klägers ansprach durch die Exce- halben ledig. (108)ption einer rechtmässigeverjährung hette mögenhindertreiben / und gleich-Van Beschudden / zu Latin Jus retrahendi genant.wol dieselbe vor zu wenden unterlassen.(109)(109)Achdem im vorgehendem Articul erklert / welcher gestalt dieCAP. XCVIII.Erbschafften ligende und unbewegliche Güter / Erbzinß /Renth / oder Gült mögen verkaufft werden / und wie die wehr-schafft geschehen soll: und dann in Götlichen / dergleichen in beydengeistlichen und weltlichen Rechten zu erhaltung der Stamgüter ge-gründt und zugelassen / daß der nechst Blutsverwandter einen jedenkauff ins gemein durch seine Verwandten beschehen / binnen Jahrund Tag beschüdden mag: so ordnen wir / daß hinfürter solche beschud-dung durch die inwendige und gegenwärtige binnen sechs Monaten /jeder Monat für vier Wochen gerechnet / durch die außländige aber(110) zu der Beschädteund minderjährigen binnen Jahr und Tag nach zeit des beschehenenſeibſt eygen und keinverkauffs / und länger nit / soll beschehen mögen / (110) alles doch mitandern behuff / welcheſie / da die Sach bey dender bescheidenheit rc.Gericht verdächtigfunden / mittel Epds zubehaltenVan Verkauffen auff widerlöß.(111)(111)ENd nachdem sich offtermals begibt / daß die Güter auff wider-CAP. C.löß verkaufft / und kein Reversal davon gegeben / wa dann der-wegen zweyffel vorfallen würde / ob der Widerkauff dem Ver-(112) auff des Richterkäuffer und seinen Erben vergunt oder nit / soll der Erbkäuffer die erb-erforderen(114) oder mit seineleiblichen Cod nach dem kauff verschreibung (112) vor zu bringen schuldig seyn. (113)der Rechten sich purg.Van Bürgschafft.(114.(114)CAP. CV.Nd darumb wan der principal Hauptsacher inwendig Landsgesessen / und an seiner Person und Güteren recht zu bekommenist / auch der Gläubiger sich an seinen Güteren der Schuld er-(110) es soll aber derBürg solchen Buſtenvor der Kriegs desen kan / soll er den principal Schuldner erstlich mit recht vorneh-gung vor zu wenden men / und an seinen Güteren sich erholen / ehe er den Bürgen mit Rechtbüldig ſeyn / und dasdie Schuld als vor sein besprechen möge. (115)eygen zu entrichtenfid genohmen / diesesAußzugs sich nit behelf-Van Pfachtung.sen mögen.(116)(116)ES soll auch kein Erbpfächter seine gerechtigkeit ohn verwilli-CAP. CVI.(117) auff verliern.gung seines Herrn jemand anders verkauffen oder verlassenseines Pfachtguts und(117) wie auch hinwiderumb der Herr rc.aller dessecepen.Se.