Textus Ordinationis Anno 1556. 1557 & 1562 editae.So aber keine Brieff und Siegel auffgericht (118) und der Erb= Adlitiones & Declarationes de Anno 1564pfachtsherr durch unbezahlung die Güter wiederumb an sich nehmen(118) loco verbi auffgewolte / soll er dieselbe richtlich umbschlagen lassen / rc.richt posita sunt verba: oUnd dieweil die eingeführte Habe für den bedingten Zinß dem die sonst schriffene UhrHerrn verbunden ist / soll dem Pfächter nicht zugelassen seyn dieselbe kund vorhandenaußzuführen / ehe und zuvor der ersessen Zinß von ihme oder seinen Er(112) Im fall aber derPfächter in seinen letztenben gäntzlich bezahlt und außgericht ist. (119)Pfachtjahre seinen pfach.Zum fünfften / wan der Herr ein Hauß zur hewr außgethan / undnit bezahlen / sondern duaber folgends sich zutragen würde / daß er entweder selbst darin woh=Fruchten in andre wegNeufremben unterstenen / oder nottürfftiglich bawen müste / ist der Pfächter in berührten heu würden / soll desfalsPfachten durchFellen unverhindert der Gedinge und Vorwarden / so dem zugegenNieffang der Schewrerseyn mögten (120) zu entweichen / und das Hauß dem Herrn wie- seinen Pflicht bekommenmögenderumb zuzustellen schüldig.loco verborum,Wa aber außerhalb obberührter Felle dem Pfächter (121) verhinde= und schlädert der Gebietge und Vorwaren s.rung geschähe / daß er das bestanden Gut / wie abgeredt / nicht ge- dem zugegen seyn mögten / polita sunt verba:brauchen mögte / rc.es waren dan andere Ge-dinge und Vorwardendagegen vorhanden(121) von wegen beiVan Spolio und Entwehrung / und dero RestitutionPfachtsherrn.in gemein.(122)CAP. CVIII.Ein allem nach befehlen wir Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cle-ve und Berg rc. obgenant / allen unseren Amptleuten / Vögten / Richteren / Schultheissen / Scheffen / GeschwornenHaupt= und Undergerichteren / auch allen und jeden unseren geistlichen(123) Alles aber was inund weltlichen Underthanen / angehörigen und Verwandten / wesdieser unser RechtsordStands oder Wesens die seynd / sampt allen denen / welche bemeldKing n.a. Reformationter unser Haupt= und Undergerichteren zu gebrauchen haben / hie-oder verordnet / soll nachmit ernstlich / und wollen daß ihr alle / und ein jeder insonderheit gemeinen Rechten / krieggien un Landtgebranckdieser vorgesetzter Ordnung und Reformation allenthalben gemäshinfürter gehaften wer-handlet / der würcklich nachkommet / und gelebet / und dawider nicht den(124) loco verborumthuet / bey vermeydung der peen der Käyserlicher Majestät Consirgegeben zu Düsseldorfam zwanzigsten tag desmation inverleibt / und sonsten unser höchster Ungnad. (123) Gege-Jonats Novemb. annoaufgeanbundert vier miben zu Düsseldorff am zwantzigsten Tage des Monats Novemb.14 / potira l'un te-Anno fünffzehnhundert vier und fünffzig. (124)jurata: Gegeben zuDässeldorf am drey nichtsten Tage desJunii Annaundert vier unOrdnung des gerichtlichen Proceß/ in den Lehensachen fürfechtigStatthalter und Mannen von Lehen.(125) loco veiborum,was Patalia ſeyn / und wiedie zugetassen /polica kantverba: Bon den Faratæk(125) Was Fatalia seyn / und wie die zugelassen.und wie dieselbe zugelas.(126)(126)CAP. XXXIII.O der Richter (127) davon (128) appellirt ist / zeit und zyl12º Ueco verborum, betdem appellanten bestimpt / in welcher er sein appellation verposita fune vel-Stakthalter un Manfolgen soll / so muß der appellant solchem nachkommen / sonstnen von Lehnwird sein appellation desert und erloschen.(125) an UaW.
Druckschrift
Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
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25
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