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Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
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23
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Textus Ordination. Anno 1556. 1557 & 1562 editae.und weiters keinen zugang zu den elterlichen (99) Güteren haben sol-Additiones & declaratio-nes de Anno 1564.len / und dann auch redlich und billig ist / daß niemand in hylichs vor= (2) Erb.warden vervortheilt und betrogen werde, so sollen solche hylichs Ver-(150) loco verborum,schreibungen (so fern sie doch mit wissen und willen der Tochter und und vorgehender erwähntvorgehender erinnerung / was ihnen sonsten von wegen ihres gebüren= tung wes ihnen sonst vonwegen ihres gebürendenden Kindtheils zukommen solte (100) auffgericht) festiglich und un=Kinderheits zukommensolte / posita sunt sequenverbrüchlich gehalten und vollenzogen werden.tia: mit unterschreibungoder da sie nit schreibenkonten / auff Bitt anderer von ihrentwegen.Van der Leibzucht.(101)(101)CAP. XCV.102) Da aber der LeibJe Elteren / so an ihrer Kinder angefallen Güteren / wan züchter oder Leibzüchtedas Ehebeth gebrochen wird / die Leibzucht haben / mögen nicht in andere Ehe sichbestatten wurde / soll erdieselbe ohne vorgehende caution und versicherung der Bür- oder sie ein Inventariumaller liegender Güter / mitgen oder Güter ihr lebenlang gebrauchen und verwalten. (102)der Original, Siegel undIm fall aber kein Leibserben in absteigender Linien vorhanden / brieff darauff sprechend,ihren Kinderen / oder sooder so einem frembden die Leibzucht vermacht wäre / ist solchen Leib= die unmündig / deren zu-zuͤchteren nit zugelassen den besitz der Güter / darin die Leibzucht ihnen komm und curatoren zuzestellen schuldig seyn / undgebürt / würcklich inzunehmen / ehe und zuvor sie gnugsame versiche= doch sich (da sie wollen)der Original-brieff undrung gethan haben / die Güter in gutem nottürfftigem Baw zu hal=Siegelen transumptenten / auch nicht zu verärgeren / sondern deren / wie einem fleissigen vorbehalten mögen / dieeid Leidzächters weißHaußvatter zustehet / zu gebrauchen / also daß sie nach endung der haben zu gebrauchen / alsLeibzucht in solcher werthe / wie sie vorhin gewesen / den rechten Er- les bey vertierung seinesoder ihrer Leibzuchts nuben oder Eygenthumbs herren wiederumb mögen zugestellt werden. Haug, und sollen die Elte-ren ihre Kinder nach geDerowegen dann auch jetzt gemeldte Leibzüchter über alle und jede ge= legenheit der Güter ehr-keide und ungereide Güter / darin sie die Leibzucht haben (103) ein sich unterhalten / und zugeburlicher zeit ihres al-ters bestatten und auß-rechtmässiges Inventarium auffzurichten schüldig seyn.ſteur / da ſie aber ſolchennicht nachkommen wur-den / sollen unsere Ampt-Van willkührlichen Verträgen und Anlassungen / dieleut von unſertwegen dieElteren darzu ermahnen /zu Latin und doch mit unterscheid arbitrium, com-und geburlich inſehen:thun.promissum, und auch arbitramentum ge-(101) dergleichen überBrieff und Siegel.nant werden.(104.)(104)CAP. XCVIA nun solcher Anlaß allein auff ein poen gestellt / alßdannsollen die Partheyen dem Außspruch nachkommen / und so(105) Es wäre dann indie nit haltende Parthey solche poen bezahlen und entrichten dem cumplomis auf-trücklich versehen, daßwürdeso ist darmit der Anlaß auffgehoben. (105.pœn bezahlt / und gleich-wel det compromissarierspruch gelebt / und nachgesetzt werden soll.Van Kauffen und verkauffen und derselben106Gewehrſchafft.CAP. XCVII.(107) loro verbotumdas verkauffen thut / der(106)lit/posita sunt verbarhos-DEr ein Gut hat / und (107) das verkauffen thut / der ist schül- selbig erblich verkaufferwil / soll die erbung / ent-dig ein solche wehrschafft zu thun / damit der Käuffer solch erbung verzig und mußgang davon nirgend angekaufft Gut vor das sein haben und brauchen mög / in aller= vers als vor dem Gerichtmassen wie ihme solches verkaufft ist / auch mit eygenschafft / nutz und berunder es gelegen / unddingpflichtig / geschehengebrauch desselben.mögen / ist auchOb.