Textus Ordination. Anno 1556. 1557 & 1562 editae.Additiones & declaratio-nes de Anno 1564.Beschluß van Succession / daß der nechst gesipt Freund(87)CAP. LXXXVIII.nechster Erb sey.(88) loco verborum, liberdie obbestimpte Fell / po-fita sunt verba: in allen(87)und jeden obbestimptenFellen der Erbfolgungund Succession.Ber die obbestimpte Fell (88) und oben angezeygte Personen(89) zulässig.(90) verba doch dergestalterbt jeder nechst gesipt Freund einer oder mehr des Abgestor-und sunt omissabenen Habe und Gut / wa kein (89) Geschäfft vorhanden ist /(21) außtrucklichen.(22) verba in allwegohn unterscheid männlichs oder weiblichs stammen / es rühre die Sip-sunt omissa.(93) verba wie auch allobangezeygte Felle der Zahl von einem Band her / oder von zweyen / doch der gestalt und (90)mit dem (91) unterscheid / daß nach altem herkommen und gebrauchErbfolgung und Succeſion gleicher geſtalt verstanden uügehalten wer= unserer Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter in allwege (92)fallen und erben sollen hinder sich an die nechste Erben / daher sie kom-den sollen / sunt deleta.men (93) wie auch alle obangezeygte Felle der erbfolgung und Suc-(94)CAP. XCIII.65) loco verborum in cession gleicher gestalt verstanden und gehalten werden sollen.Erbtheilung ihrer politaſunt verba van ihren(6) und soll der erbfalVan Erbtheilungen.von zeit / als die geistlichebegebene Perſonen ihreprotest annehmen / und(94)sich der Welt abgethan,wie gleichfals mit anderen weitlichen GeistlichenAs auch den geistlichen und begebenen Personen in Erbthei-von zeit / daß sie OrdinenSubdiaconatuslung ihrer (95) elterlichen Güter zukompt / das sollen sie al-men / gefallen ſeptlein die zeit ihres lebens niessen / nutzen und gebrauchen / undaber einigen MönchenCloster Jungfraudoch keines wegs verärgeren und entäusseren / zu nachtheil der Bluts-ker anderen begebenePersonen ein Seytverwandten. (96)Beyfall anerfallen wuWan auch die Erbtheilung zwischen den Kinderen (97) einmal mitde ſoll derſelb bey des ver-ſtorbenen nechſt Geſiptengutem vorbedachtem Gemüt eingeräumt / oder aber dieselbige durchweltlichen (tands verbleiden / jedoch der begebeneden ordentlichen Richter auffgericht / bewilligt und angenohmen / sol-Personen auß der abnilen sie darnach nit auffgelöset: sonder unverbrüchlich gehalten wer-tzung solches Bey= odSeitfals zimliche und bilige erstattung geschehen, den / so fern doch einer über die Halbscheid (97) seines gebürendenTheils oder weiter nit vervortheilt und betrogen wäre / dann in demDa aber einige begebne Person nach beschehener profeß ihren Orden Fall ist recht und billig / daß ihme mit ergäntzung des jenigen er ver-un Closter verlassen wirkürtzt ist / verholffen werde.de / soll der oder dieselbwie oberkiert / zu ihren ekerlichen oder anerfallenErbgüteren mit zugelas-Van Hylichs Verschreibung.sen werden / wie ungleichen vermög beyder unſerFürstenthumben Gütis(98)und Berg privilegien keine Erbauter den Geiſtlichen sollen noch mögenINd wiewol die vorwarden und Gedinge den hylichs verschrei-erblich gegeben werden.(27) Freunden oder nachbungen einverleibt / daß die Tochter mit einem bestimptensten VerwandtenPfenning oder sicherer Erbschafft außbestadt / und dardurch(§7) in zeit der beschehe-ner Theilungvan dem Erbfall der elterlichen Güter außgeschlossen seyn sollen / nach(98)Ordnung der gemeinen beschriebenen Rechte krafftloß und unbeständigCAP. XCIV.seyn: jedoch dieweil von alters her in unseren Fürstenthumben Gülichund Berg / sonderlich aber under denen von der Ritterschafft / damitdie Stämme unterhalten werden mögen / dermassen löblich herbracht /daß die Tochter mit ihrem empfangenen Heyraths Gut begnügig seyn /und
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Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
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