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Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
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14
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Textus Ordinationis Anno 1556. 1557 & 1562 editae.sechs Wochen fallen werden / nicht abgekürtzt / dann mit darzu gerech-Additiones & declarationes de Anno 1564.net werden / und wiewol vor Embgang bestimpter zeit gegen den be-klagten als einen ungehorsamen nit kan mit den rechten fürgefahrenwerden / jedoch so der Beklagter willig wäre auff den termin der er-(23) Da aber die Sachen ster oder zweyter vierzehn Tage / auff der klagender Parthey ansprachallein schuld und schadenbetreffen / sollen dem Be= zu antworten / und des letzten termins nicht zu erwarten / solches (die-weil es zu befürderung eines schleunigen und kurtzen gerichtlichen Pro-klagten vierzehn Tanach Verkündigung be-ladung und weiter nicht ceß dienet) soll ihme hiemit unbenohmen / sonder zugelassen seyn. (23)Damit aber (24) hinfürter alle muhtwillige auffhaltende Außfluchtvergünt werden.(24) loco verbi aber po. abgewendt werde / soll ein jeder Beklagter auff den bestimpten Tag /so ihme zu endlicher handlung peremptoriè oder endlich verkündigt /sirum auchG) Nachdem sich auch oder aber / wa derselbig Tag nicht ein Gerichtstag seyn würde / denzutragen kan / daß die nechst darnach folgenden Gerichtstag vor Gericht erscheinen / und da-Guter / so gefordert / urter vielen Gerichteren ge- selbst die anklag hören / und wa er darauff zu handlen gefast wäre /legen / dieweil dann be-schwerlich seyn solte an oder aber die Sach geringschätzig / oder dermassen gestalt / daß ohnjederem Ort besondere weitern bedacht alßbald darauff geantwortet werden könte / soll der Be-rechtsfertigung zu pfle-gen / soll zu vermeidung klagter durch das Gericht angehalten werden / ohne weiter auffschub zuantworten / wa aber die Sach wichtig / irrig oder schwer wäre / alsogrosser Unkösten einejedern freystehen seine Action und forderung in daß des beklagten notturfft erforderen würde / ein weiter bedencken zusolchem Fall vor dem Ge-richt / da der mehrer Theil haben / soll ihme auff sein begehren eine zimliche zeit und auffschub nachgestalt der Personen und gelegenheit der Sachen vergunt und gegebender Güter gelegen / vonzunehmen / doch soll diwerden. (25.)Execution / wie gleichfals erbung und enterbung allein durch und vorWie auff des Beklagten ungehorsam außbleiben der Klägerdem Richter / darunderdie Güter in unsererauß der erster und zweyter Erkentnuß ingesatzt / undFürstenthumben / Lande:und Gebiete gelegen / be-sonsten weiter fürgefahren werden soll.schehen(26)26CAP. XVII.SA der Beklagter in Sachen liegende und unbewegliche Güterbelangend auff den angesetzten peremptorial oder endlichenGerichtstag nit erscheinen / dann außbleiben / auch kein recht-Qmässige entschüldigung seines außbleibens oder verhinderung vorwen-den / und doch vor Beschluß der Sachen erscheinen würde / in meynungauff des Klägers geführten Proceß sich ein zu lassen / soll er dem Klä-ger alle auffgewendte (27) Gerichtskösten (28) nach billiger mässi-(27) notwendigegung des Gerichts ablegen und bezahlen / und folgends gehört wer-(28) und Zehrungenden rc.Wie gehandelt werden soll / so der Klägeraußbleiben würde.(29)CAP. XVIII.Achdem der Kläger als Anfänger des gerichtlichen Kriegs all-wege bereit und geschickt seyn / und des Rechtens warten soll /derhalb dann desselbigen ungehorsam grosser dann des Beklasten im Rechten gehalten wird / wa dann der Beklagter auff den ersten,andern und dritten termin erscheinen / und der Kläger außbleibenwürde /