Textus Ordination. Anno 1556. 1557 & 1562 editae.Additiones & declaratio.Van gerichtlichem Proceß / und erst / wie ladung erlangt wer-den und geschehen soll/ wie auch die Güter in verbott/zuschlag oder kommer gelagt / und wiederumbentsetzt werden mögen.(16)CAP. XVI.ES soll kein ladung außgehn / sie sey dann auff ansuchen des Klä-gers / oder seines vollmächtigen Anwalds von dem Richter undScheffen (17) so über des Beklagten Person und Sach ordent= (17.) verba und Scheffensunt omissa.lichen Gerichtszwang haben / gerichtlich erkent. (18)Und darum / so jemand mit Recht besprochen würde / soll / ehe und (15) loco verborum, ha-ben gerichtlich erkent.posita sunt verba, hattzuvor dem Kläger ladung durch das Gericht erkent werde (19) außtrückliche anzeygung von thine geschehen / was er von dem beklagten bewilligt und zugelassen.begehre / und haben wol / ob er Hauß / Hoff / Acker / Weingar= (12) loco verborumdurch das Gericht erkentwerde / posita sunt verba:ten rc.wie vor gerührt / bewilUnd nachdem in Sachen Erb und Erbzahl belangend gemeinlich beiallen Gerichten bißher in übung gewesen und gehalten / daß die streiti-ge Güter in stat der ladung in verbott / zuschlag oder kommer durch denKläger seyn gelegt worden / soll solche gewonheit an den Orten / daes gebräuchlich gewesen / hinfürter auch also gehalten werden / damitaber der Beklagter durch versaumnuß seines Halffmans / Pfächtersoder anderer so von seinentwegen auff dem streitigen Gut seeßhafft /oder dasselbig in ihrer verwaltung haben / in keinen nachtheil oder scha-den geführt werde / soll der Gerichtsbott nach beschehenem zuschlag oderverbott solches dem Beklagten persönlich / so sein person zu finden / undwa er nit einheymisch wäre / seiner ehelicher Haußfrawen / oder verstän-digen Kinderen / oder anderem Haußgesind anzeygen / damit der Be-20) So aber einigeklagter der unwissenschafft halber sich nit zu entschüldigen habe. (20)schuldigung erheblichWa aber der Beklagter / als einhaber und besitzer derselbigen Gü= befanden / soll dieselbigdur b das Gericht ange-ter / hinder dem Gerichtszwang / darunder solche Güter gelegen / nichtnen werden.gesessen wäre / so soll der Bott dem Pfächter oder Halffmann von we-gen des Gerichts befehl thun / den beschehenen zuschlag unverzüglichdem Beklagten zu verkündigen / mit der warnung / wa er darinn säu-(21) loro verborum, &mig befunden würde / daß er dann allen auffgewandten kosten tragenund leyden soll. Jedoch (21) da die unsere von der Ritterschafft durch die unserer von der Kifter-ſchafft durch unſere Richunsere Richter schrifftlich pflegen gefordert zu werden / soll dem ge= erschriffflich vöegen ge-fordert zu werden / solldem brauch hierdurchbrauch hierdurch nichts benohmen seyn.Und dieweil es an vielen Gerichteren dermassen herkommen und ge= in des benohmen sein /solica sunt verba: sollenbraucht / daß dem beklagten sechs Wochen seyn gegeben / und zugelas= die wahre von der Güterschafft durch unsere Rich-sen worden / daß er vor umbgang der selbigen auff die ansprach des Klä-ter schrifftlich gefordertgers zu antworten nit schüldig / damit dan solcher gewonheit (22) nicht werden24) da die streitige Sa-abgebrochen / und hinwiederumb auch alle muhtwillige außbleiben des ichgen Erb und Erbzahl be-Beklagten und verlängerung des gerichtlichen Proceß vermitten werde /sollen die erste vierzehen Tag solcher sechs Wochen für den ersten,dergleichen die nechstfolgende vierzehn Tag für den zweyten / und dieübrige vierzehn Tag für den letzten und endlichen peremptorial oderschließlichen termin gehalten / auch die Feyrtage / welche in berührtenſechsB iij
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Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
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