Textus Ordinationis Anno 1556. 1557 & 1562 editae.würde / mag der Beklagter des Klägers ungehorsam beschüldigen / Additiones & declaratio.nes de Anno 1564und soll auff sein begehr van dem für gebotten oder ladung mit erstat-(10) notwendigertung auffgangener (30) Gerichtskösten (31) ledig erkant werden. 2c.Würde aber der Beklagter auff einen jeden termin der vorhei= (1) und Zehrungenschung oder ladung gehorsamlich erscheinen / und der Kläger sein ansprach oder Klag nit einbringen wolte / damit er den Beklagten dar-durch unrühig machen und umbtreiben / oder der Sachen auffschulund verlängerung suchen mögte / soll alßdann dem Beklagten zuge-lassen seyn van dem Gericht zu begehren / dem Kläger ein sichere zeitanzusetzen und zu bestimmen / seine Klag ein zu bringen / bey solchergedröwter pœn / wa solches innerhalb derselbigen zeit nit geschähe / (1)2) Im fall aber jemandaußerhalb Rechtens eini-ihme dem Kläger gegen den Beklagten in angestellter Forderung ein ge Forderung zu habensich anmassen / und dochewig stillschweigen auffzulagen / wan nun solches durch das Gericht dieselbige nit gerichtlichbeschehen / und der Kläger gleichwol nach gethaner verkündigung ge=vorbringen würde / magBeklagter alsdann beirichtlichen Befelchs mit inlegung seiner ansprach oder Klag säumig dem Richter und citationbleiben würde / soll ihme auff seinen ungehorsam und die gedröwte pœn und ladung anhalten / sei-ne Action und forderungein ewig stillschweigen mit Urtheil und Recht auffgelegt werden / und gerichtlich einzubringen /oder aber ihme dem Kla-er daneben schüldig seyn dem Beklagten alle erlittene Gerichtskösten zu gerein ewig stillschweigenauffzulegenbezahlen. (32)Van gerichtlicher Einbringung oder Uber-gebung der klage.(33)CAP. XIX.SA aber der Beklagter ungehorsamlich außbliebe / soll gegenihnen / wie obberührt / und recht ist / in contumaciam oderSIm fall auch derungehorsam fortgefahren und gehandelt werden (34) so erBeklagter auff erheblicheaber auff bestimptem Rechtstag erscheinen / und doch auff die Klag nit übergebene Articul ohnantworten / noch den Krieg Rechtens / oder gerichtliche inlassung be= rechtmäßige Ursachen zuantworten ſich würdefestigen / sondern sich etliche außzüge / die ihme gegen die Richter / verweigeren / daß alsdarsolche Articul durch denKläger / Anwalt / oder die Klag gebüren mögten / gebrauchen wolte / grübter für bekant angenehmen werden mögen.das soll ihme vermög der Rechten auch zugelassen seyn.Van Beweisung durch lebendigeKunden.(35)CAP. XXV.A der Kläger oder auch der Beklagter auff ihre Klag oderException Beweisung mit lebendigen Kunden thun wolten,5) Es soll aber hinfürSsollen sie von dem Richter und Scheffen begehren / die Zeugen / in Kläger und Beklagwie recht / vor zu heischen / und den Widertheil dabey zu verwissigen ist / je einer den andernwir an etlichen Orterenumb gemeldte Zeugen zu sehn / und zu hören / vor zu stellen / anzuneh= wisbrenchig geschehen)u Zeugen alt vorstellenmen und zu schweren / und ehe die Zeugen auff die Articul verhört,mögen / in erwegung ei-sollen sie in beyseyn der Widerparthey / oder aber auff derselbigen un- ner ebn das des andernerhebliche Articul / wiegehorsam außbleiben / nachfolgenden Eyd / so fern der mit freyem recht / zu beantwortenbült.Willen nit nachgelassen / schweren. (36)Van
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Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
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