Textus Ordination. Anno 1556. 1557. & 1562. editae.Additiones & declaratioEyd des Gerichtschreibers.nes de Anno 1564(7)(7)Ch N. gelob und schwere zu Gott / daß ich meinem Ampt sollCAP. VI.und wil mit auffschreiben / lesen / und anderm / was mir am Ge-richt befohlen wird / getrewlich und fleissig für seyn / auch dieBrieff und andere schrifftliche uhrkund und schein / die ins Gericht ge-bracht werden / getrewlich bey dem Gericht bewahren / und den Partheyenoder niemand anders eröffnen / was von den Sachen in rahtschlag des(8) loco verborum, mei= Richters und Scheffen gehandelt wird. Daß ich auch die heimlichenGerichtshändel niemand offenbaren / lesen oder sehen lassen / undnes Lohns / so mir durchden Richter und Schefkein Copey von den einbrachten Brieffen und Schrifften den Partheyensen gesatzt wird / positsunt verba: meiner zuggeben / ohn erlaubnuß und erkentnuß des Gerichts / auch keiner Par-ordneter belohnung.theyen wider die andere rahten oder warnen / und kein Geschenck neh-(2) vermög der sonderlmen / noch mir zu nutz nehmen lassen / wie Menschen sinne das ercher außgangener G.dencken mögten / sondern mich (8) meines Lohns / so mir durch denrichtschreibers Ordnung.Richter und Scheffen gesatzt wird / in jederer Sachen begnügen lassen /(10)Eyd der Procu- und darüber niemand beschweren / und alles anders thun / daß einemfleissigen getrewen Schreiber zustehet und gebürt (9) alles ohne ge-ratoren.CAP. VII.ferde und argelist.Ich N. gelob und schwere zu Gott / daß ich der(10)Partheyen / deren Sachen ich angenohmender annehmen werde,Auff welche Tag an jedem Ort Gericht soll gehal-trewlich und auffrichtiglich dienen: c.ten werden.(11)(11)CAP. IX.(12) und zum wenigstenacht tag zuvor / und sol-Amit den Partheyen mit fürderlichem Rechten verholffen wer-ches auff einem Sontagde / so ordnen / setzen und wollen wir / daß zum wenigsten alle(13)vierzehn tage an einem jeden Undergericht Richter und SchefCAP. XIII.(14) loco verbi acht po- fen das Gericht besitzen / und einem jeden Recht gedeyen lassen. Und soll(15) Jedoch soll den Pre= der Gerichtstag vorhin auch zeitlich gnug (12) in der Kirchen außge-situm vier.laten / Geistlichen / denen ruffen werden / auff daß niemand versaumt / noch der unwissenheit halvom Adel / Stätten undcommunen / under ihrem ber sich zu beklagen hab. ꝛc.Siegel ihre vollmacht zustellen zugelassen seyn / daVan Vollmächtigen.auch der constitutiker anwald die empfangenvollmacht alsbald ud(13)darlegen könte / magJt stellung aber der Vollmacht soll es also gehalten werden / daßde rato caviren / pder ſicherung thun / dieselbewan der jenig / dem vollmächtigen zu verordnen nötig / an eizum nechsten Gericht:tag ein zu bringennem Ort der nicht über acht (14) meylen van dem Gericht ge-Wan aber einige erb-legen / sich erhält / daß er alßdann schüldig seyn soll die vollmacht anschafft jemand / so nit inber dem Gericht / da diedem Gericht / oder vor zweyen Scheffen desselbigen zu thun / die er auffselbe gelegen / und derbinnen Lands geseſendurch seinen vollmächtig seine kösten zu sich erforderen mag. Wo er aber weiter / dann wie obste-gen zu verkauffen gmeynt / soll solche consil. het / gesessen / soll ihme zugelassen seyn vor dem Richter / daselbst er sichtution vor dem Gericht / erhält / die satzung der Anwälde oder Vollmächtigen zu thun / und solldarunter die Güter ge-davon glaubwürdiger schein mit des Richters desselbigen Orts Siegelsten / oder zweyen Schebefestigt / auffgericht / und gerichtlich eingelegt werden. (15)ten daselbst geschehen.Van
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Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
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