Textus Ordination. Anno 1556. 1557 & 1562 editae.Additiones & declaratio-nes de Anno 1567.Ordnungdes gerichtlichen Proceß.Und erstlichVan Unterscheid der Gerichteren.(1)CAP. I.As Kommerrecht aber (als wan eins fremb-den Person schuld oder zugefügten schadens halb an-gehalten wird) soll nit anders gebraucht werden / danwan der frembder / welcher schuld oder schaden hal-ber mit Recht vorgenommen / under dem Gericht nitgeerbt ist / dann deßfals mag sein Person bekümmert2) doch nit hoher dannwerden / (2) wan er aber gnugsame Bürgen oder der Kläger zu forderenPfände setzen oder geben kan / daselbst zu Recht zu stehen / und demsel= gemeynt.ben gnug zu thun / alßdan soll der kommer in sich selbst abseyn / und desbekümmerter des Arrests oder kommers halber frey und ledig gelassenwerden.So viel aber das Nohtgericht belangt (welches / wan von unsertwe-gen in peinlichen Sachen gehandelt wird / stat hat) soll es darmit der-massen gehalten werden / daß die sach auff dem angesetzten Gerichtstag(1) so viel jimmer mög-wa möglich / ihr gebürlich end erlangen möge. So aber solches nit ge= (1) doch da solches in-schehen könte / soll das Gericht die drey nechst folgende Tag continuirt / wendig derselben zeit mitgeschehen konte / nach ge-oder nach einander verfolgt / und mit solchem fleiß gehandelt werden / legenheit und mindstendedaß zum längsten inwendig denselbigen dreyen Tagen (3) darin be= der Sachen / gedürlicheund nohtwendige dilationzugeben.schlossen / und endlich erkant werde. (4)Eyd der Richter.(5)CAP. IV.Ch N. schwere einen Eyd zu Gott / daß ich das Gericht zu rechterund gebürlicher zeit besitzen / auch dasselbig nach meinem besten ver-mögen fürderen und in ehren halten / meines Ampts selber war-ten / und einem jeden / der daran zu schaffen hat / er sey geistlich oderweltlich / frembd oder einheymisch / seinen richtlichen Tag recht und ge-trewlich ansetzen / und daran seyn / daß der gerichtlicher Proceß schleu-nig gehalten und die Partheyen mit den geringsten kösten zur endschafft (6) auch von den Par-theven oder jemand ankommen mögen. Daß ich auch soll und wil das Gericht mit allem fleiß vers keiner sachen halber,handhaben und beschirmen / und was mit Recht erkant / gesprochen und so im Gericht hängt /Gaab / Geschenck oder ei-erwiesen wird / so viel sich das zu Recht gebürt / exequiren und vollen= mien nütz durch michselbst oder andere / wiestrecken (6) und sonst alles das thun und lassen / das einem ehrbaren unddaß Menschen sinn erauffrechtem Richter von recht und guter gewonheit wegen zustehet und kencken mögten / nehmenoder zu meinem nutz nehmen lassengebürt / alles trewlich und ungefährlich.EydB ij
Ordina-tionerin 14.