Textus Ordination. Anno 1556. 1557 & 1562 editae.Additiones & declaratioWa aber der Richter keine zeit nennet / so geben die Recht einemnes de Anno 1564.jeden appellanten ein gantz Jahr zu / welches genant wird das ersteFatal, darinn er sein appellation vollführen und enden soll / als wasolches unterlassen / daß dardurch die gethane appellation für todt /gefallen / und erloschen gehalten werden soll.Da nun im ersten Jahr in vollenführung der appellant gesaumt / sowird dem appellanten auß redlicher anzeyg der verhinderung vonrechtswegen das zweyte Jahr / so das ander fatal genant / zu be-stimpter vollführung zugegeben / und nach verscheinung solches zwey-ten Jahrs wird die appellation / wa sie nit vollendet / desert / gefal-len und erloschen gehalten / es könte dan der appellant auß chafften(130) 5. Wa aber & seq. Ursachen dagegen restitution oder verfrischung erhalten. (129)§. Da nun 2c. per totumIn Ordinatione Anno 1562. impressa duo Edicta habentur,sunt correcti & emenda-d, ut videre licet in Or- unum pag. 156. & seq. de Anno 1556. 24. April. tradens fordinatione hoc cap. 33mam wie von End= und Beyurtheilen an das nechste Obergericht appellirt werden soll. (130)(130) Anno 1564. visumsulc edictum de AnnoAlterum pag. 159. de Anno 1561. 5. Julii, belangend das von1556. 24. April. omitte-re, eò quod effectus & der Römischer Käys. Majest. Anno 1546. allergnädigst verlehntescontenta ejusdem partimOblinationi Anno 1564 Privilegium, daß von keinem Bey= oder Endurtheil / da die Haupt-revisae cap. von Fatalieaddita, partim in subſe. ſach nicht uͤber die vierzehnhundert Guͤlden Rheiniſch werth / ans Kaͤyquens edictum de Annserliche Cammergericht appellirt werden solle1561. 5. Julii translatOrdnung und Befelch / wes sich die Gerichtschreiber in bey-den Fürstenthumben Gülich und Berg / auch der GraffschafftRavensberg / in bedienung ihrer Ampter zu halten /sampt allerhand Formulen / so bey dem gerichtlichenProceß und sunst zu haben und zu wissenvon nöhten.(131) loco verborum,Arnach soll der Kläger selbst oder aber durch seinen Vollmäch-und dieselbe / so sie übertigen seine ansprach vor dem Gericht auffthun / und dieselbezwantzig Thaler werthſich erſtreckte / ſchrifftlichso sie über zwantzig Thaler werth sich erstreckte / schrifftlich in-inbringen / welches possesbringen / welches (131) der Gerichtschreiber (132) in dem Gerichts-sunt verba, Und da dischrifftlich übergeben /buch vermelden / und den Tag / wannehe sie inbracht / dabey / wie(172) ſolchesgleichfals auff das original libell schreiben / auch alle andere schrifft(133) auch nach beschehner fleißiger collationi, liche einkommene producta mit dem dato verzeichnen / und an stundrung von Wort zu Wort sitzenden Gerichts offentlich verlesen rc.mit diesem unserm Videmus gleichlautend.Nota post formulamEin andere Form eineseiner citation / wie dieGerichtskösten zu taxi-Vidimusren / additæ sunt Anno1564 sequentes formulæ.Form eines CuratoriiCh etc. Inseratur totus tenor, dieweil wir dan nach eygentliwie Vormünder zu gebenund zu beſtettigen.cher besichtigung / obinserirten Brieff an Schrifften / Perga-Form wie den minder-jährigen curatores id si. Siegel und sonst aller ding gerecht / ungeradirt / unge-tem zu verordnen.Form eines Gewalts / cancellirt / und ohn allen mangel und gebrechen (133) befunden undzu Latin genant actorium, erkant / haben wir vorgemeldten N. dieß Transsumpt und glaublichwie die Vormünder inSachen ihrer Pflegkinder Urkund mit unserm anhangenden Siegel gegeben und mitgetheilt. Ge-jemand anders vollmacht schehen im Jahr 2c.Hrczu geben.
Druckschrift
Historia Juris Civilis Juliacensium et Montensium : Opus omnibus, qui in Judiciis Ducatuum Juliae & Montium Causas agunt & Jus dicunt, apprime utile & necessarium
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26
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