VIII. Kap. Propst und Kapitel. §23. Korporationsrechte des Kapitels. 527
Dekan Georg vom Stein befahl in einem zwischen 1466 und 1483kraft seines Amtes ausgegebenen Mandat den Verwesern undVikaren, die Konkubinen hielten, letztere innerhalb sechs Tagenzu entlassen, und drohte den Zuwiderhandelnden Verlust des Pfründ-6 einkommens auf die Dauer eines Monats und Gefängnisstrafe, den„contuniaccs aut rebelies" Zensuren (censuras ecclesiasticas) undandere kanonische Strafen an; 1 ) mit der Androhung von Zensurenscheint er jedoch seine Disziplinargewalt überschritten zu haben. 2 )3. Das Kecht freier Vermögensverwaltung. Bei der
10 Umwandlung im Jahre 1460 wurde im Anschluss an die schonlange vollzogene Gütertrennung zwischen Abts- und Konvents-tisch 3 ) eine genaue Scheidung des Propsteiguts und Kapitelsver-mögens vorgenommen. 4 ) In seinem Amtseid musste der Propsteidlich geloben, sich jeden Eingriffs ins Kapitelsgut (bona et res
15 capitulo auetoritate apostolica assignata) zu enthalten. B ) Wie diefrühere Gütertrennung, so bildete jedoch auch die neue „keineGrundtheilung, sondern nur eine Abtheilung der Gefälle in susten-tationein praepositi et capituli, so dass in der That noch ein unge-theiltes stiftisches Eigentimm vorhanden war, worauf der Fürstpropst
2o alle. Regalien, ohne Rücksicht auf die nutzbare Abtlieilung hatte,während dem Kapitel auf seinem nutzbaren Antheil einzig die nie-dere Gerichtsbarkeit, theihveise auch das Jagdregal, zukam."")
Das Vermögen des Kapitels wurde in der Hauptsache durchdie im Liber redituum verzeichneten Gülten, Renten und
25 Zehnten gebildet. Bei der auch liier zutage tretenden, von denForschern vielfach beklagten Unvollkomnienheit der grundherrlichen
') „Mandatum decani Blwang. de removeudis coneubinis," unbcglaubigtegleichzeitige Abschrift, 1 Bl. Pap., in Fasz. 101. Auch die Statuten vom J. 1500erkennen in dem freilich bestrittenen Kap. 7 (S. 189, 20) dem Dekan das Rechtzur Yerhängung kirchlicher Zensuren zu.
") Über die Disziplinargewalt der Kapitel (bezw. des Dekans) vgl.Hinschius, KR. II, 135f. 145ff. Dekan Georg vom Stein erliess ein gleich-lautendes Mandat auch für die der Jurisdiktion des Propsts unterstehendenKleriker als dessen „vicem in spiritualibus gerens" (oben S. 430"). Übrigens warnotorischer Konkubinat als „excessus maior" der Strafgewalt des Dekans ent-zogen (so auch S. 145, ] 1).
») Vgl. oben S. 300 und 395 ff.
4 ) Processus Petri (S. 36, 34ff.); Liber redituum (S. 44,15-23).
6 ) Stat, Petri cap. 7 (S. 90).
°) OAEllwangen S. 473; vgl. Stat. Henr. cap. 44 (S. 213).