Druckschrift 
Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
Entstehung
Seite
526
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

526 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.

Statuten zu erzielen, wurde er selbst in solchen Füllen nachge-sucht, die sicli zweifellos Innerhalb der der Autonomie gesetztenGrenzen hielten. ] )

Als selbständige Korporation besass das Kapitel das Recht,ein eigenes Siegel' 2 ) zu führen und unter demselben für sich 5selbst ohne Zuziehung des Propsts Urkunden mit publica fidesauszustellen. Einen Streitpunkt zwischen Propst und Kapitelbildete im 16. Jahrhundert die Aufbewahrung der die Propsteiund das Kapitel zugleich betreffenden Urkunden (Privilegien, Frei-heitsbriefe); 3 ) nach der Übereinkunft von 1524 4 ) und 1580 f ') sollten 10dieselben von beiden Parteien unter gemeinsamem Verschluss ver-wahrt und von den übrigen Urkunden dem andern Teile beglaubigteAbschriften ausgehändigt werden.

2. Strafrecht. Nach den Statuten' 1 ) kam es dem Dekanals dem Vorstand des Kapitels zu, unabhängig vom Propst die 15excessus minores" undcrimina aecusatione non digna," ') speziellVersäumnis des Gottesdiensts und ungebührliches Betragen währenddesselben, 8 ) zu ahnden; unterliess er es trotz dreimaliger Mahnung,die innerhalb neun Tagen zu geschehen hatte, so konnte der Propstdie Sache an sich ziehen. 9 ) Dass der Dekan bei seinem Ein- 20schreiten das Kapitel zu befragen habe, I0 ) wird nirgends ausdrück-lich gesagt; ebensowenig, wieweit seine Disziplinargewalt reicht.")

(S. 255, 32 ff.) Die Notwendigkeit dos Konsenses betont, Propst Albreeht Tliumlinachdrücklieh (S. 178,21179,3).

') So bei dem Statut betr. das wöchentliche Almosen des Kapitels(Nr. XV, S. 138 f.). Die von Dekan und Kapitel festgesetzten Statuta choriwerden aus demselben Grund vom Propst publiziert (Nr. XVIII, S. 148 f.).

2 ) fjrosses Insiegel (S. 138, 32); kleines Kapitelssiegel, secretum CS. 205, 20).Über die Aufbewahrung der beiden Siegel vgl. Stat. Petri cap. 50 (8. 125) undStat. Henr. cap. 11 (S. 205); oben S. 516'.

'') Art. 13 vom J. 1502 (S. 171); Stat. Alb. cap. 13 (S. 190).

4 ) Art. 5 des Keversbriefs (S. 198); Stat. Henr. cap. 42 (S. 213).

'-) S. 231,5 f. Vgl. Entwurf Johann Jakob Blarers Kap. 60 (S. 238,15).

fl ) Processus Petri (S. 40, 610); Stat. Petri cap. 2 (S. 92) und 15 (S. 106ff.).

7 ) Nähere Erläuterung gibt der Vergleich vom J. 1498 (Nr. XVII, S. 144 f.).

8 ) Stat. Petri cap. 24-25 (S. 116). 32 (S. 119).

9 ) Stat. Alb. cap. 1 (S. 188); Revers Propst Heinrichs Art. I (S. 197f.);Vergleich von 1580 Kap. 1 (S. 229f.); Entwurf Johann Jakobs Kap. 3 und 14(S. 238, 10 f.).

'") So in Augsburg; Leuze S. 86f.

") Stat. Petri cap. 25 (vgl. 1. c. cap. 32) redet ganz allgemein von Ent-ziehung der täglichen Distributionenaut alias pront sibi videbitur expedire";ähnlich unbestimmt die Chorstatuten S. 149,13 und 155,22.