VIII. Kap. Propst und Kapitel. §23. Korporationsrechte des Kapitels. 523
ist. 1 ) Die neuen Statuten vom Jahre 1506 gestatten ihm die An-wesenheit — und nach dem Zusammenhang auch den Vorsitz —nur dann, wenn eine Propst und Kapitel gleicherweise berührendeAngelegenheit zur Beratung steht. *) Pfalzgraf Heinrich wahrte sich5 in seinem Reversbrief (1524) die Freiheit, jederzeit, so ihm solchesbeliebe oder nötig erscheine, in das Kapitel zu gehen und darinbis zu dessen Schluss zu bleiben. ;1 ) Dabei scheint es fortan seinBewenden gehabt zu haben. Regelmässiger Leiter der Kapitels-versammlungen war seitdem und eigentlich schon von Anfang an
10 der Dekan bezw. dessen Stellvertreter; ihm stand es zu, eiueSitzung einzuberufen, die Tagesordnung festzusetzen, die einzelnenMitglieder um ihr Votum zu befragen und den Beschluss festzu-stellen.' 1 ) Über die Verhandlungen und Beschlüsse wurde vomKapitelssyndikus (Amtmann) oder vom Kapitelsschreiber ein Proto-
15 koll aufgenommen") und dem sog. Rezessbuch (Recessus CapituliElvacensis) einverleibt. r ')
') Kap. 1 (S. 92); in diesem Fall hat er das Präsidium, den Vortrag unddie Peststellung des Beschlusses. Dass dieser Fall hereits als ausserordentlichgilt, zeigt der Umstand, dass das praesidere in capitulo auf gleiche Linie mitder Aufsicht im Chor gestellt wird; vgl. darüber oben 456 und 515. — Über dieTeilnahme des Bischofs an den Sitzungen des Domkapitels vgl. Hinscbius,KR. II, 127; Lenze, Das Augsburger Domkapitel S. 82.
-) Kap. 9 (S. 189); durch Art. 9 von 1502 (S. 171) wurde der Propst über-haupt vom Kapitel ausgeschlossen.
») S. 198, 15-19.
4 ) Stat. Alb. cap. 9; vgl. Stat. Petri cap. 15 (S. 108). Der Vorsitzende(Propst, Dekan) gab sein Votum zuletzt ab: „concludat post vota singulorum".
6 ) Rez. I Fol. l a : „Uff frittag nach sant Pauls Bekere tag anno 87[J4S7 Januar 27] ist das angefangen worden. — Item uff den obgeschriben
fritag haben meine herren vom cappittel beschlosszen..... [folgen die Namen],
das furter all fritag der amptman beschriben soll was in ainem cappittel be-schloszen wurtt oder gehandel(t) von trefflichen stucken." 1537 Mai 25 wurdebeschlossen, dass fürhin durch den Amptmann oder Sindicum all acta capitulariaordinaria oder extraordinaria fleissig aufgeschrieben und zu Anfang des nächstenKapitels allwegen „für ein recesz" verlesen werden sollen (Bez. II Fol. 14").
°)-Die eine wichtige Geschichtsquelle bildenden Rezessbücher liegen imStFA. in Ludwigsburg seit 1537 (Bd. II oder B) im wesentlichen vollständig vor undsind mit den Buchstaben des Alphabets bezeichnet; statt dessen zitiere ich sie mitrömischen Ziffern (I = A, II = B u. s. f.). Nach dem in der vorigen Anm. mit-geteilten Beschluss wurde erst seit Anfang 1487 regelmässig Protokoll geführt.Bd. I enthält Rezesse von 1487—1537 mit vielen und grossen Lücken, aucheinige zersprengte Stücke aus der Zeit vor 1487; Bd. II die Rezesse („Capitel-buch") von Vigilia Pentec. (19. Mai) 1537 bis Freitag post Thome (22. Dezember)