522 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.
(Kapitel) bestanden hatte; 1 ) infolge der kirchlich-politischen Stellungdes Abts als exemten Prälaten und Reichsfiirsten konnte es auchin der Folgezeit, wenigstens was die Hauptziige betrifft, keine Ver-schiebung erfahren, während sich an den mediaten Kollegiatstit'ternineist eine völlige Verkehrung des ursprünglichen Verhältnisses 5zwischen Propst und Dekan vollzog. 2 ) Man kann in dem vorherbezeichneten Sinne nicht von einem exemten (von der Jurisdiktiondes Propsts befreiten) Kapitel sprechen; a ) vielmehr waren dieKorporationsrechte des Stiftskapitcls noch etwas mehr beschränkt,als die der deutschen Domkapitel, denen sich die insignis ecclesia 10Elvacensis 4 ) so gerne an die Seite stellte. 5 )
1. Versammlungs- und Beschlussf assungsrecht zurRegelung der eigenen Angelegenheiten. Das beschliessende Organdafür ist die Kapitel s Versammlung, das Kapitel.') Nach denalten Statuten hat der Propst nicht bloss Sitz und Stimme, son- 15(lern auch den Vorsitz im Kapitel, wenn er persönlich anwesend
') Vgl oben § 7.
•) So war in allen Stiftern des Bistums Würzburg die eigentliche Re-gierung in die Hände des Dekans übergegangen; vgl. Amrhein im Archiv deshistor. Vereins von Unterfranken XXXII (1889), 25 f. Auch das EitterstiftComburg machte sehr bald diese Entwicklung durch, indem bereits der ersteweltgeistliche Propst, Peter von Aufsess (1601—22), die gesamte Jurisdiktiondem Kapitel bezw. Dekan übertrug (H. Müller in Württ. Jahrb. 1901 S. 22und 24 3 ). Dass es sich mit den Augsburgischen Kollegiatstiftern ebenso ver-hielt, folgt aus dem Umstand, dass die Propststelleu fast ausnahmslos mit Augs-burger Domherren besetzt wurden (Leuze S. 105ff.); für Feuchtwangen vgl.Steichele, Bistum Augsburg III, 358f.
3 ) Über die Korporationsrechte der Dom- und Kollegiatkapitel vgl. Hin-schius, KR. II, 134 — 163 (über exemte Kapitel speziell S. 143ff.). Das idealeIiechtsverhältnis zwischen Propst und Kapitel von Ellwangen und die Bestrebungendes letzteren legt Propst Albrecht IL Thumb richtig dar, wenn er diesem das Be-streben zuschreibt, „quod praepositus et capitulum non cssent unum sicut Caputet membra, sed duo contra ius commune" (S. 179,13 f.).
4 ) Das Stift Ellwangen heisst vielfach „insignis ecclesia" (vgl. S. 81,31.84, 9), z. B. S. 158, 36. 234, 22. 260, 32. 261, 10; Khamm, Auctar. p. 83 (Eingangder Bulle von 1674): Breve Pauls V. an Propst Johann Christoph I. [obenS. 454 1 ].
5 ) Die Ellwanger Statuten -- besonders die des 18. Jahrb. — nehmen oftBezug auf die Gewohnheiten der deutschen Domkapitel; vgl. S. 249,37 (hierwird Gleichheit mit den „cathedrales ac equestres ecclesiae nobiliores" als Motivangegeben), 251, 26. 255, 20. 256, 28. Vgl. auch vorige Anm.
8 ) Über die Zulassung der Chorherren zum Kapitel s. oben 478 f.