Druckschrift 
Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
Entstehung
Seite
521
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

VIII. Kap. Propst und Kapitel. §23. Korporationsrechte des Kapitels. 521

diensts gehörte, zu unterrichten; Lehrgegenstände waren deshalbvor allem Latein und Choralgesang. *) Höhere Bildung musstendie Schüler auswärts suchen. 2 )

VIII. Kapitel.ß Propst und Kapitel in ihrem gegenseitigen Verhältnis. ')

§ 23. Die Korporationsrechte des Kapitels.

Das WortKapitel" wird in dieser Abhandlung regelmässigin einem engeren Sinne gebraucht, nämlich als Vereinigung derKanoniker mit Ausschluss des Propst», der kraft der Exemtion, wie10 der Bischof gegenüber seinem Domkapitel, die Stelle des Ordinariusoder Obern einnimmt, also in gewissem Sinne nicht Mitglieddes Kapitels ist. 4 ) Dieses Verhältnis zwischen Propst und Kapitelentspricht demjenigen, welches vor 1460 zwischen Abt und Konvent

auch ohen Anm. 8) bezeichnet; die älteren Schüler, die im Chor als Choralistenzu fungieren hatten (daherscolares chorales"; Stat. Petri cap. 30, S. 119), wurdenin einer bestimmten Zahl auf Kosten des Propsts bezw. Kapitels unterhalten(vgl. oben S. 456). So z. B. wurde vom Kapitel Ende 1544 einarm schulerlinvon Haidelberg" gegen eine Entschädigung von VI J> für die Woche, zu einemChorschüler angenommen (Eez. III Pol. 76 k); der Schulmeister hatte zu Beginnd. J. begert, drei armen Schülern wöchentlich VI J> zu geben. 1559 hielt derSchulmeister an, dass ihm ein Schüler gehalten werde,der die jungen scbülerso nit gen chor gangen lernete, weyl er in der kirchen sein mnss" (Rez. IVPol. 182'').

') Vgl. die sehr allgemeine Angabe der Statuten über das Lehr- undLernziel (Stat. Petri cap. 17; Stat. Henr. cap. 12); an beiden Stellen wird derGesangsunterricht besonders hervorgehoben. 1560 wurde dem lateinischen Schul-meister,wiewohl er schuldig, die Chorschüler mit Singen und Lernen zuunterweisen", aus Gnaden eine abermalige Verehrung von 2 fl. bewilligt (Kez. IVPol. 234").

) 1560 März 5 bittet Hans Weiss, ein Ellwanger Bürgerssohn, der zweibis drei .lahre ein Chorschüler auf dem Stift gewesen und nunmehr gen Augs-burgder schul nach ziehen" will, um eine Steuer (Unterstützung), damit ersich kleiden möge; das Kapitel bewilligt ihm 4 fi. und gibt ihm eine Fürschriftan den Herrn Domdechant zu Augsburg (Bez. IV Fol. 203 a ). Weiss begegnet1565 wieder in Ellwangen als Levit (Khamm, Auctar. p. 181).

a ) Die folgenden Ausführungen wollen nur ein erster Versuch für dieseFrage sein; zu ihrer genügenden Beantwortung müssen noch viele andere Quellenbeigezogen werden.

4 ) Vgl. oben § 12.