520 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.
gebühren ') und etwaige Verehrungen von Seiten des Kapitels'-) be-zog. Er wurde vom Seholastikus, dessen Aufsicht er unterstellt war,angestellt 3 ) und entlassen. 1 ) Der Schulmeister war anfangs einKleriker 6 ) der niederen Weihegrade (nicht Priester)"), später gewöhn-lich Laie und verheiratet. Die Stiftsschule, an der stets nur ein Lehrer 5unterrichtete und die im 18. Jahrhundert als „Schule der Prinzipien"(Trivialschule) auf das von den Jesuiten geleitete Gymnasium(Lyzeum) vorbereitete, 7 ) hatte in erster Linie die Aufgabe, für dengeistlichen Nachwuchs zu sorgen, 8 ) die adeligen (domicelli)") undbürgerlichen Schüler 1 ") in allem, was zur Versehung des Chorgottes- 10
schloss das Kapitel im J. 1559 auf Antrag des Schulmeisters, probeweise „einefreie Schule zu halten," d. h. das Schulgold auf die Kapitelskasse zu übernehmen(Kcz. IV Fol. 178''/179 a ); doch kam man davon bald wieder ab. Das Schulgeldbetmg in Ellwangen iin J. 1558 von 14 — 20 Knaben zusammen 6 fl 27 ß, 1609von 69—70 Knaben 26 fl 16 ß, 1700 wiederum bloss 10 '/a fl. (nämlich quarta-liter von einem 7 '/i kr. = jährlich 30 kr., also 21 Schüler!).
') Beispiel: S. 270, 11—15.
-') S. 212, 19 f.; Beispiel: unten S. 521'.
■') S. 212, 11 —17; s. auch nächste Anin.
1 ) 1505 September 5 erklärte das Kapitel, als sich der Propst über denSchulmeister beschwert hatte, sie nehmen sich der Sache nicht an; der Scbolastersolle mit dem Propst unterhandeln, denn „er bab ain schulmaister anzunemenund zu licentieren" (Rez. I Pol. 106 a ). — 1487 Februar 27 erschien der Schul-meister vor dem Kapitel und bat, ihm seinen „Weichbrief" zu siegeln (derScholaster führte kein Amtssiegel).
°) Vgl. S. 153, 18.
6 ) 1508 wurde dem Johannes Rückelin, aecol. (.sie) August, dioc., zum Zweckdes Empfangs der Priesterweihe der Tisehtitel bewilligt „exigentibus suis meritis,quibus npud nos in regimine scole est commendatus" (über denselben vgl.Matrikeln der Universität Tübingen hsg. von Hermelink 60, 66), ebenso 1516dem rector scolarium Jobann (?) Hüfelin. So auch schon zuzeiten der Bene-diktinerregel (1449) dem Johann Risen (Riesa ?) von Dinkelsbühl, „der hie Schul-maister war"; ausser letzterem und dem S. 421'' erwähnten kenne ich jetzt nocheinen weiteren Schulmeister an der Klosterschule: „dnus Gcorius Granatoris(= Kastner[s]) rector scolarium in Elwangen", der 1429 als Zeuge auftritt. Auchder Schulmeister Andreas Birner suchte sich 1539 durch Empfang der Priester-weihe und Übernahme eines Chorvikariats zu verbessern.
7 ) Vgl. OAFllwangen S. 518.
8 ) Vgl. S. 110,7 (iuniores clerici); dagegen S. 424,10; „scholares seculares."") Die „domicelli et in ininoribus constituti qui non steterunt in aliqua uni-
versitate", die im Chor ihren Platz bei den (bürgerlichen) scholares haben (S. 150,10—13), besuchten ohne Zweifel auch mit diesen die Stiftsschule.
10 ) Die Schüler rekrutierten sich, wenn man von den adeligen Domizellarenabsieht, fast ausschliesslich aus dem Stiftsgebiet, vor allein aus der Stadt Ell-wangen. Sie werden in den Statuten bald als ..pucri" bald als ..iuvenes" (vgl.