VII. Kap. Pie Kapitelsämter. § 22. Dekan, Kustos, Scholastikus. 519
a) Die Oberaufsicht über die von einem Unterbeamten be-sorgte Schule — daher „scholasticus, summus scholasticus," „Schul-herr," „oberster Schulmeister."
b) Die sonst einem eigenen Beamten (cantor)') zugeteilte5 Leitung bezw. Beaufsichtigung des Kirchengesangs.
Die beiden in der Person des Ellwanger Stiftsscholasters ver-einigten Funktionen kamen dem primicerius der älteren Zeit bezw.dessen Nachfolger, dem cantor, zu. a ) Da es im Kloster Elhvangenwohl immer eine Schule, aber keinen Scholastikus gab, so darf
lü man mit Grund annehmen, dass der hier seit 1286 nachgewieseneKantor neben der Leitung des Choralgesangs auch die Schul-aufsicht ausgeübt hat. 3 )
Den eigentlichen Unterricht an der Stiftsschule und — ent-sprechend der Doppelaufgabe des Scholasters — auch den Kirchen-
15 gesang an höheren Festtagen und Jahrzeiten 4 ) besorgte der Schul-meister („magister scholarum pro informacione puerorum," 6 )„rector scholarium") (i ), der anstatt der freien Station, die erfrüher im Kloster gehabt hatte, fortan ein festes Jahres-gehalt von 16 fl. rhein. (4 fl. vom Propst, 12 fl. vom Kapitel),
20 je hälftig auf Weihnachten und Ostern zahlbar,') ausserdem dasvon den Schülern zu entrichtende Schulgeld, 8 ) bestimmte Jahrtags-
*) Z. B. am Stift in Tübingen (Freib. Diöz.-Archiv N. F. III, 165f.) undan St. Johann in Konstanz (ebd. IV, 64 f.)
-) Vgl. Hin b chius, KR. II, 98f.; ebd. S. 100—103 über den Scholastikus;Leuze, Das Augsburger Domkapitel S. 64—67.
») Vgl. oben S. 403 (Kantor) und 421 f. (Schulmeister).
*) Über die bezüglichen Verpflichtungen gibt der „Liber ceremoniarum"[oben S. 110f.] Auskunft; ausser bei Mette, Kapitelsamt und Vesper hatte derSchulmeister an 9 Tagen auch bei der ersten Vesper und secunda dilucularismissa (Fol. 74") und an 44 Tagen bei der prima vulgaris missa (Fol. 75 a /76 a )mitzuwirken.
") S. 124,23.
") S. 153,18. 217,12.
'■) So noch um 1537 (Stat. Henr. 1. c.) und 1558, obwohl 1542 auch fürihn Aufbesserung beantragt war; im J. 1609 dagegen vom Kapitelsamt allein80 fl. (dies und die folgenden Angaben nach einer Aufzeichnung in Fasz. 108).— Der Schulmeister im Stift St. Moriz zu Augsburg erhielt seit 1466 zum Schul-geld hin ein Jahresgehalt von 14 fl. rhein. (M. Daisenberger [oben S. 82, 2 ff.]S. 7).
8 ) Über das Schulgeld vgl. Grau er t im Histor. Jahrbuch XXXI (1910),260—264. Dasselbe wurde allgemein — auch in Ellwangen — viermal im Jahrebezahlt (daher Quatembergcld). Um die Frequenz der Schule zu heben, be-