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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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518
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518 Zweitor Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts,

Nach den Festsetzungen von 1460 sollten je innerhalb dreiMonaten nach der Possess der Propst eine cappa choralis odereinen ganzen Ornat aus Seidensamt im Wert von wenigstens 50 h\rliein.,') ein Chorherr eine cappa im Wert von 20 fl., der Dekaneine solche im Wert von 25 fl., Kustos und Scholastikus für je 520 fl. 2 ) anschaffen; dieser Chormantel sollte zu Lebzeiten des Be-treffenden demselben zu eigenem Gebrauch dienen, nachher aber indas Eigentum der Fabrik übergehen; 8 ) ein Vikar hatte 5 fl., ein Ver-weser 10 fl. zu entrichten, letzterer überdies innerhalb 14 Wochen einecappa choralis varia" beizubringen. Im Jahre 1501 wurde das 10Statutengeld für den Propst von 50 auf 100 fl., 4 ) für den Chor-herrn von 20 auf 40 fl. erhöht. In dieser Höhe blieb es bis zuEnde bestehen. 5 )

d) Auch die 1787 festgesetzte Ablösungssumme für die ersteResidenz 100 Dukaten oder 500 fl. rhein. wurde der Fabrik 15zugewendet.")

Diesen Einnahmen standen sehr bedeutende Ausgabengegenüber. Ungleich schwerer als an den regelmässigen Ausgaben(für Messwein, Kerzen, Paramente, liturgische Bücher, Besoldungdes Subkustos und der Mesner) trug die Fabrik an der ihr auf- 20erlegten Baupflicht an der Stiftskirche; 7 ) in dieser Beziehungmussten im Notfall, z. B. beim Neubau des südlichen Querschiffs-giebels im Jahre 1588, Kapitel und Propst als subsidiär Baupflichtigeeintreten. s )

3. Scholastikus (Scholaster). Auch ihm sind durch die 25Statuten ") zweierlei Befugnisse zugewiesen:

') Der Propst hatte überdies noch innerhalb Jahresfrist der Kustodieeinen vergoldeten Kelch und Patene aus Silber zu übergeben.

) Für den Fall, dass einer gleichzeitig Chorherr und Dekan bezw. Kustosoder Scholastikus wurde, hatte er über das Statutengeld eines Chorherrn hinausnoch 20 bezw. 15 (also zusammen 40 Dekan bezw. 35 fl. Kustos undScbol.) zu bezahlen.

8 ) S. 133,1310 (Verweser); vgl. Leuze, Das Augsburger DomkapitelS. 47.

*) Dazu Kelch und Patene wie oben.

') Vgl. S. 281, 9 (J. 1727). In den neuen Statuten vom J. 1506 wurdenur die Leistung von Kustos und Scholastikus von 20 auf 15 fl. herabgesetzt.

8 ) S. 256 f.

7 ) S. 37, 19:pro strueturis".

8 ) Busl, Stiftskirche S. 10; vgl. ebd. 8. 18.

») Stat. Petri cap. 17 (3. 110); Stat. Henr. cap. 12 (S. 205).