VII. Kap. Die Kapitelsämter. §22. Dekan, Kustos, Scholastikus. 517
war,') war in Ellwangen, wo die cura animarum für die Stifts-pfarrei schon lange durch einen Kaplan (Vikar) ausgeübt wurde,dem Kustos wenigstens die Pflicht der Fredigt an gewissen Festenverblieben; seit 1466 gegen eine kleine Entschädigung auf die5 Verweser abgewälzt, -) kam sie mit der Stiftung der Prädikatevollends ganz in Wegfall. Mit Dekan und Scholastikus hatte derKustos endlich das in einem „Behältnis des Turms" 3 ) unterge-brachte Kapitelsarchiv zu verwahren. 4 )
Die Einnahmen der vom Kustos unter der Aufsicht des10 Propsts und Kapitels verwalteten Stiftskirchenfabrik (redituscustodie) setzten sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: 6 )
a) Vom Kapitelsamtmann waren jährlich 100 rl. rhein. anan dieselbe abzuführen. 8 )
b) Eine ergiebige Einnahmequelle bildeten die Gaben, die15 von den Gläubigen in die Opferstöcke der Stiftskirehe und der
zugehörigen Kapellen niedergelegt wurden, 7 ) sowie die Mess-oblationen an den vier Hauptfesten der Stiftskirche s ) und bei be-stimmten Seelenmessen (depositioncs und peractiones).")
c) Das bei der Aufnahme sämtlicher Stiftsgeistlichen 1 ") zu20 entrichtende sog. Statutengeld 11 ) floss gleichfalls der Fabrik zu.
') H. Schäfer, Pfarrkirche und Stift S. 182ff.; Hinschius a. a. 0.
-) S. 13a, 5—9. 184,81 f.; WVjh. 1908 S. 2771'. Die in den Statutenübrigens nicht ausgesprochene Predigtpflicht des EUwanger Kustos soll offenbaran die meist dem Kustos übertragene cura animarum erinnern.
3 ) Des linken (nördlichen) der beiden Osttürme der Stiftskirche.
') Stat. Petri cap. 50 mit Aura.
*) Wenn die Fabrik, was wahrscheinlich ist, schon vor 1460 ein Sonder-vermögen besass, so blieb dasselbe bei der Umwandlung ohne Zweifel bestehen ;es war aber sicher nicht bedeutend. Vgl. auch S. 194,1—3.
°) S. 37,17 ff.
') S. 108, 10—10. Vgl. Schwäbisches Archiv XXVII (1909), 153 f.
B ) S. 128, 20—25. 134,28—135,3; die Verweser und Vikare erhielten jedochan solcheu Tagen gewisse „Verehrungen".
») S. 128,25-129,4. 135,4 -15.
10 ) Nur die Leviten waren davon befreit (Stat. Henr. cap. 25, S. 209). —1527 Februar 27 beschloss das Kapitel, ausnahmsweise von dem Chorherrn JohannWilhelm von Neuneck, einem Bruderssohn Herrn Roinharts von Neuneck, keinStatutengeld zu nehmen, „inbedacht gemeltor her Renhart von Newnegk durchSchickung des allmechtigen gotz den stifft Elwangen in vergangener burischerembörung [vgl. OAElln-angen S. 49S] widerumb in unsers gn. hern und desStiffts Elwangen band gebracht hat" (Eez. I Fol. 125&).
»») Stat. Petri cap. 9 (S. 98—101); Stat. Rann. cap. 9 (S. 159f.); Stat,Alberti 1506, Nachtrag vom 19. August Nr. 2 (S. 193 f.). Betreffs der Verweser«• S. 132, 4-6. 133, 13—16.