514 Zweiter Teil. B. Die Verfassung- des weltlichen Chorherrnstifts.
sind, besetzt werden, 1 ) und zwar das Dekanat durch gemeinsameWahl des Propsts und gemeinen Kapitels, die Kustodie und Scho-lasterie durch den Propst allein.*) Dass spätere .Statuten undnoch mehr die praktische Übung manches hieran geändert haben,dass insbesondere das Erfordernis der Priesterweihe nicht selten 5fallen gelassen wurde, haben wir schon früher erfahren. 3 )
Anhangsweise sei hier noch das aus der Zeit des Klostersübernommene Spitalamt 4 ) erwähnt, dessen Inhaber Ulrich vonNeuneck von Kardinal Peter auf Lebenszeit bestätigt wurde; zu-gleich wurde dem Spital selbst sein ausschliesslich zum Besten 10der „Armen" zu verwendendes Sondcrvermögen und dem Propstals Rechtsnachfolger des Abts die Lehenschaft des Spitalamts ge-wahrt. r ') Wie lange sicli das Spitalamt in der bisherigen Formerhielt, ist nicht sicher bekannt. G ) Vermutlich bis 1486, in welchemJahre Propst Albrecht I., Dekan und Kapitel das „Hospital, das zu 15Elwangen in unserm stift albeg gewesen und mit eim von unsermbemelten stift und capitel versehen worden ist, daselbs dannen inunser statt Elwangen mitsampt aller seiner zugehorde" verlegten;der von einem jeweiligen Propst und Herrn zu ernennende Spital-meister der neuen Ordnung vom 15. August i486 7 ) scheint kein 20Chorherr (Kapitular) mehr gewesen zu sein. 8 )
') Stat. Petri cap. 14 (S. 106).
2 ) Processus Petri (S. 39,3—5); über die strittige Dekanswahl vom J. 1578s. S. 227 5 .
3 ) Vgl. S. 463.
4 ) Vgl. S. 405.
5 ) Processus Petri (S. 38,5—15).
") Nach Neunecks Tode (1462) wurde das Spitalamt dem StiftsdekanJörg vom Stein geliehen (WVjh. 1908 S. 169 ff.; oben S. 461 f. Anm. 2); ob esderselbe bis zu seinem Tode (1483) behielt, entzieht sich unserer Kenntnis.
') Orig.Perg. mit Siegeln der zwei Aussteller in Holzkapseln, Fasz. 96;über die neue Spitalordnung vgl. OAEllwangen S. 533 f.
9 ) Die Ordnung selbst gibt über diese Frage keinen sicheren Aufschluss;doch scheint die Massnahme der Translokation überhaupt eine gewisse rechtlicheLoslösung des Spitals vom Stift (wenigstens vom Kapitel) zu bedeuten. Ent-scheidend ist mir, dass in den Kapitelsrezessen und sonstigen Akten bis 1560kein einziges Mal mehr von der Übertragung des Spitalamts an einen Kapil-lären die Rede ist.