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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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VII. Kapitel. Die Kapitelsämter. § 21. Allgemeines. 513

et elcctiva," die Kustodie und Scholasterie alspersonatus simp.lices." l )

Das Amt des Dekans (decanatus, Deelianei) wird regelmässigneben der Propstei als Dignität (dignitas), 2 ) d. b. als ein Amt,5 mit dem Jurisdiktion und Seelsorge verbunden ist, oder, was da-mit gleichbedeutend ist, als Prälatur 8 ) bezeichnet; Kustodie(Custorie) und Scholasterie dagegen sind einfachePersonate,"d. b. Amter mit blossem Ehrenvorrang. 4 ) In einem weiteren Sinnjedoch werden auch diese Personate gelegentlicb als Prälataren'"')

10 oder Dignitiiten bezeichnet.") Der Ehrenvorrang der Personatekommt anfangs darin zum Ausdruck, dass Kustos und Scholastikusnach dem Dekan an der Spitze der Kapitelsurkundcn genanntwerden, 7 ) während später öfter an derselben Stelle der Seniordes Kapitels auftritt. 8 ) Tatsächlich war für die Rang- und Sitz-

15 Ordnung im Kapitel abgesehen von Propst und Dekan schonsehr bald einfach das Dienstalter 0 ) massgebend'") und erscheintim Zusammenhang damit der Senior, d. h. der dienstälteste Kapi-tular, der sich in loco befindet, als der gesetzliche Stellvertreterdes Dekans. 11 ) Die Aneiennität entschied auch über das Rangver-

20 hältnis von Kustos und Scholastikus, während in den alten Statuten

der Kustos noch regelmässig vor dem Scholastikus aufgeführt wurde.

Die drei Kapitelsämter sollten nach den Festsetzungen des

päpstlichen Kommissärs mit erfahrenen Kapitularen, die Priester

') S. 36,2224. 100,12,28.

-') Vgl. auch S. 2(11,8. 402,25.

3 ) Vgl. S. 36,26; der Dekan ist also praelatus seeuudus.

') Sägmüll er KE. S. 247; über die ursprüngliche Bedeutung vonper-sonatus'' vgl. Hinschius, KR. II, 110114; H. Schäfer, Pfarrkirche undStift S. 7078.

'') S. 240,3 (um 1G30); so wahrscheinlich sehon 1488 (S. 135,5). Vgl. auchLenze, Das Augsburger Domkapitel S. 45f.

") Der Einfachheit halber wurde auch in der Darstellung der Verfassungöfter von Dekan, Kustos und Scholastikus als denKapitelsdignitären" gesprochen.

; ) /.. 13. S. 130 (1460). 137 (1475).

e ) z. B. S. 251 (1769). 254 (1769). 257 (1791).

°) Über dessen Berechnung vgl. oben S. 478'.

"') z. B. S. 136 (1498). 170 und 175 (1502).

11 ) So schon in dem Entwurf von 1490 (S. 161,26 f.) und Stat. Henr.cap. 11 (S. 205); noch etwas unbestimmt 1475/85 (S. 142,27):decanus seu ipsiusvices in capitulo gerens auf, senior". Auch die Bestimmung von Stat. Petricap. 2 (S. 92), dass die excessus maiores durch den Propst unter dem Beirat vonDekan, Kustos und Scholastikus zu bestrafen seien, wurde bald zu Ungunstender beiden letzteren abgeändert (Stat. Alb. cap. 1, S. 188).

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