512 /weiter Teil. 13. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.
17. Jahrhundert wieder verschwanden.') Die Leviten, deren eszwei waren, 8 ) entsprachen allem nach den „socii leetores" desAugsburger Domkapitels 8 ) und hatten die Vikare im Altardienst undim Singen und Lesen zu unterstützen; 4 ) sie mussfen, soviel wir sehen,die Subdiakonats- bezw. Diakonatsweihe besitzen, durften sich aber 5ohne besondere Erlaubnis nicht zum Priester weihen lassen.') OhneZweifel wurden sie vom Kapitel angestellt; da sie kein eigentlichesÜoncliziutn („nuduin officium, non benelicium")'') innehatten, konntensie ohne Prozess entlassen werden. Ihr Gehalt ist in den Statutennicht aufgezeichnet; er wurde wohl von Fall zu Fall im Kapitel 10festgesetzt.
Vil. Kapitel.
Die Kapitelsämter.
§ 21. Allgemeines. Das Spitalamt.
Bei der Umwandlung des Benediktinerklosters wurde der 15Verwaltungsapparat ausserordentlich vereinfacht, indem anstatt dervierzehn Konventsämter '') nur drei (bezw. mit Einschluss desSpitalamts vier) Kapitelsämter geschaffen wurden, nämlich dasDekanat als „di^nitas post preposituram prima et preeipua, curata
') Khamm, Anctar. p. 180 (vgl. p. 1G4).
'•) Eine Zeitlang — wie es scheint, unter Propst Albrecht II. — bestandenvier Levitereien (so eine nicht datierte Aufzeichnung 1 : „Conditio Levitarutn"im StFA. in Ludwigsburg); zwei derselben halte der genannte Propst auf Ver-langen des Kapitels gestiftet (vgl. S. 185,42; nach dem Jahr 1510). Seit PropstHeinrich Pfalzgraf (so 1526/27 und 1542) gab es wieder zwei Leviten.
■■) Vgl. Lenze 8. 43.
■') Vgl. 150, 25. 209, 36 — 39. Gleich den Vikaren tragen die Leviten beiProzessionen Ohormäntel (S. 153,18).
r ') Johannes Pistoris Levit (derselbe bezeichnet sich im J. 1521 als Sub-diakon der Mainzer Diözese) gelobte 1517 Dezember 4 - offenbar hei seinerAnstellung — u. a., sieh nicht ohne Zustimmung des Dekans und Kapitels zumPriester weihen zu lassen; ferner „eonsentit in eundem /Michael, Marder, der/liiere LecitJ tanquam in preeeptorem suum cum remuneracione sex flore-norum Ren. singulis annis ratione i nstruetion i s atque salarii eidemilomino Michaeli Härder si preeeptorem fidelem invenerit legaliter porsolvendoruni"i< Irig IVrg., Not. [nstr. im StFA. zu Ludwigsburg). Die Leviten rückten gewöhnlichzu Vikaren auf, teilweise jedoch erst nach langer Dienstzeit (so Härder erst nach38 Jahren).
") Revers des Leviten. Pistoris (s. vorige Anm.).
') Vgl. § 8.