VI. Kap. Die Mitglieder des Kapitels. §20. Niedere Stiftsgeistlichkeit. 511
Als jährliches Einkommen wurden den Verwesern „de com-nuiiii capitali granario" 50 fi. rliein. ausgesetzt,') und zwar 30 fl. alstägliche Präsenz und 20 fl. als Korpus in Getreide*) vom Kapitels-kasten zu reichen. Nebenbezüge waren Oblationen, 8 ) Präsenzgelder5 an Jahrtagen, Entschädigung für die Stellvertretung eines nicht.gesetzlich verhinderten Chorherrn;*) auch hatten sie seit 1481 An-teil an den „distributiones" und „eonsolationes" der Veitsbruderschaft.
Die Kollation der Verwesereien stand „pleno iure" dem
Dekan und Kapitel zu. 6 ) Die Verweser mussten Priester sein, den
io Choralgesang verstellen und eine gute Stimme haben; 6 ) wurde einer
derselben infolge Krankheit oder Alters für seinen Dienst untüchtig,
so musste er ein Vikariat übernehmen. 7 )
Um die Wende des 15. Jahrhunderts wurde zur Versehung
des bisher durch die Verweser verwalteten Predigtamts eine Stifts-
15 prädikatur errichtet, 8 ) deren Inhaber (praedicator, Prediger)
die erste Stelle unter der niederen Stiftsgeistlichkeit einnahm, a )
ohne jedoch den Bang eines eigentlichen Chorherrn zu erlangen. 10 )
'■). Leviten. Die nach Alter und Hang letzte Kategorie der
niederen Stiftsgeistlichen bilden die sog. Leviten, die in der zweiten
20 Hälfte der Regierung Albrechts von Rechberg aufkamen") und im
') S. 181,30—35; über eine geplante Aufbesserung vgl. S. 219 (J. 1512).
-) 8 Malter Koggen, je !) Scheffel Dinkel und Haber (Stat. Henr. cap. 81,S. 210). Durch diese Verteilung des Pfründeinkommens sollten die Verweser zuum so flcissigerem Besuch des Chors ungetrieben werden.
;l ) Vgl. oben S. 504; einige Einzelheiten regelte der Kapitelsbeschluss vom■'. um (S. lB4f.).
') Für den gesamten Wochendienst '/' A- (S. 132, 31).
: ') 8. 133, 10-23. 217,38 f. (anders 151-38: S. 216, 36 ff.).
") S. 182,82—89. 209,36-42.
'i S. 188, 23—134,11; Beschluss von 1498 (S. 136). Beispiel: S.251, 9—19.
9 ) Vgl. meinen Aufsatz in VVVjh. 1908 S. 276—300 und die oben S. 121,36zitierte Abhandlung von .1. Rausch er.
") S. 150.5. Dass die erst 1499 ff. gestiftete Prädikatur in der nachmeiner Annahme (S. 140) im .1. 1496 verfassten Chorordnung erwähnt wird, wirddurch eine kleine Interpolation der sonst keine Spur späterer Zusätze aufweisen-den, erst nach 1511 geschriebenen Hs. zu erklären sein.
>") In den Artikeln vom .1. 1502 (Nr. 24, S. 174; vgl. WVjh. 1908 8. 199unten ; oben S. 159) war dem Prediger sogar die Stellung eines canonicus capi-tularis (Doktorpfründe) zugedacht.
") S. 1 10. 14 (J. 1496; auch in der gleichzeitigen Chorordnung oft erwähnt).209, 24—42. Als terminus post quem darf wohl das Jahr 1481 gelten, da die Levitenin den Statuten der Veitsbruderschaft nicht erwähnt werden.