510 Zweiter Teil. B. Die Verfassung fies weltlichen Chorherrnstifts.
Chor /u allen kanonischen .stunden 1 ) zu besingen, den Wochen-dienst (Mette, Kapitelsamt und Vesper) nach den Kapitularen undnötigenfalls an deren Stelle zu versehen, 2 ) kurz gesagt: die durchdie alten Statuten den Chorherren seihst auferlegten gottesdienst-lichen Verpflichtungen zu übernehmen. 8 ) Daher der Name: „cano- 5nicorum provisores" 4 ) oder, wie man anfanglieh sagte: „canoniciprovisores." 5 ) Wir ersehen aus letzterer Bezeichnung, dass denVerwesern ursprünglich, um der strengen Vorschrift der Statutenzu geniigen, 0 ) die Stellung von wirklichen Chorherren ohne Sitzund'Stimme im Kapitel (canonici non capitulares) 7 ) zugedacht war, 10eine Stellung, wie sie die sog. Vierherren im Augsburger Dom-kapitel tatsächlich besassen.*) Doch kam es nicht dazu; vielmehrzählten die Verweser stets entschieden zur niederen Stiftsgeistlichkeit,unter der sie den ersten Rang einnahmen.'')
') S. 132,14; vgl. S. 481.
-) S. 132, 12-32; Stat. Raim. cap. 32 und 34 (S, 164f.).
'■') Oben S. 482.
4 ) S. 2Ki, 19. 268,31; gewöhnlich einfach „Verweser", „provisor".
5 ) S. 182,8,12, 82, 34; ja kurzweg „canonicus": 8.182,28. 188,1. 134,12.Dementsprechend ist 8. 181,27 von „duae canonicales prebendae per-petuae pro duobus provisoribus", S. 132,5 von „canonicatus et officiumprovisorie" (Vgl. S. 132,34. 138, 17) die Kode.
") Als canonicorum provisores wurden die Verweser auch durch die kon-firmierten Statuten vom .1. 1501 mit den gleichen Rechten und Pflichten wie dieChorherren ausgestattet; so erhielten sie ausdrücklich das Recht, auf dem Hoch-altar (vgl. Ducange I, 349 s. v. Ära dignitatis) zu zelebrieren (Kap. 31, S. 164).
'■) S. 132,9-12.
"i Iiie 1313 (Mon. Bo. 33a, 376ff.) eingeführten Priesterchorherren, vonKapitel und Kapitelsiimtern ausgeschlossen (brauchen deshalb weder adeligzu sein noch akademische Grade zu besitzen), verpflichtet ,,omnes defectuscanonicorum ... absencium in choro supplere", waren nichts anderes als „Ver-weser" der eigentlichen Domherren, jedoch so, dass ihnen die Ehrenrechte der-selben eingeräumt waren; vgl. Lenze S. 20.24.40. — Sehr richtig unter-scheidet die „Reformation des Kaisers Sigmund" zwischen Vikaren (Kapl&nen-oben S. 503 4 ) und Verwesern: „Item auf etlich stuften Land sy auch verweser,der sind vier oder fünff. Darnach, als der stift ist, band sy auch erdacht, diesollent den fronaltar besingen. And band insunder pfrond gemacht und ganddie thumherren lautter massig, so ettliche die kondent ir siben zeit nit, betennoch Bingen noch lesen" (Werner S. 45, 22—26).
") 8. 184, 11 ff. Nach der Chorordnung Albrechts I. (Nr. 8, S. 150) hattendie Verweser im ('hör und bei Prozessionen ihren Platz zwischen den canonicicapitulares und den domicelli in sacris ordinibus constituti.