VI. Kap. Die Mitglieder des Kapitels. §20. Niedere Stiftsgeistlichkeit. 503
ficia (simplicia) perpetua 1 ) sine cnra" 2 ) inne, ausgenommen denMaria Magdalenenkaplan, dem die cura für die Stiftspfarrei vomPropst ausdrücklich übertragen wurde. 3 )
Nach ihren Pflichten sind sie vor allem Gehilfen -- nicht5 Stellvertreter— der Kanoniker im C li ordi en st. J ) In wöchentlichemTurnus haben je zwei derselben als ministri altaris (Diakon und Sub-diakon) heim Kapitelsamt und den missae defunetorum, zwei weitereals „versiculatores" zu fungieren; in der Mette haben die Vikarean festa pleni officii fünf Lektionen, an Ferien alle drei Lektionen
lOzii lesen. ) Ausser dem eigentlichen Chordienst liegt ihnen diePflicht ob, auf dem einein jeden zugewiesenen Altar (daher „Alta-rist") hezw. in einer bestimmten Kapelle („Kaplan") womöglichtäglich zur festgesetzten Stunde Messt; zu lesen. 6 ) Aus diesenbeiden*Aufgaben folgt die strenge Pflicht ununterbrochener Resi-
15 denz; 7 ) mit Rücksicht darauf sind sie von der Karenz befreit. 8 )
M Daher gewöhnlicher Titel: vicarius perpetuus iz.B.218,3).
■) S. 36,12. 44,18.
: M Oben S. 379f. 424. 434.
') Den Vikaren war strenge verboten, „supplere quovismodo negli-genciam alieuins canonici" (Stat. Petri cap. 32, S. 119); insbesondere waren sievom Amt des „officiator" einfürallemal ausgeschlossen (1. c. cap. 28, S. 118). Fürdie drei obligaten Chorgottesdienste (Mette, Amt und Vesper) waren und bliebendie Vikare somit jederzeit die Gehilfen der canonici (so auch in Augsburg;Leuze 8.89). Als Stellvertreter (Verweser) der Chorherren lag ihnen dagegendie Besorgung der sog. kleinen Hören ob; doch mussten auch bei diesen dreiChorherren als Offiziator und Kantoren mitwirken (oben S. 481'''); vgl. auchS. 421,16 f. über die monachi capellani. .Somit enthalten die bezüglichen Aus-führungen der „Reformation des Kaisers Sigmund" über die Domherren (WernerS. 43, 18—22: „Sie band auf allen tömen c. aplan, die baissen si sweren zuallen zeiten singen und lesen. Was swerent sy? Sy swerent müssig zu genzu dem wein und in das spilbret, und iiymer zu der mettin gan. Nun hand sidoch den namen ab boris canonicis") — wenigstens gegenüber den Statuten —keine, geringe Übertreibung.
r ') Stat. Petri cap. 30. 32. 33 (S. 118f.)
"i Ebd. Kap. 36 (S. 120f.) und 48 (S. 125); Bemerkung Johann JakobBlarers zu Kap. 48 (S. 240f.); vgl. unten S. 506f.
') Stat. Petri cap. 43 und 46 (S. 1231); Stat. Henr. cap. 17 (S. 208). Inwichtigen Fallen kann ihnen der Dekan bis zu vier Tagen, für längere Zeitdas Kapitel Urlaub gewähren. — Als die Herren vom Kapitel Ende 1542 wegender Pestilenz auseinandergingen, beriefen sie die übrigen Chorspersonen zu-sammen und ermahnten sie, „dass sie den Chor in diesen Läufen nicht verlassen;dagegen wolle ihnen ein Kapitel eine Verehrung tun" (Rez. VI Fol. 294).
") Stat. Petri cap. 11 (S. 102).