VI. Kup. Die Mitglieder des Kapitels. §19. Besetzung der Kanonikate. 497
Mit dem Besetzungsrecht des Stiftskapitels konkurrierte vonAnfang an das päpstliche Provisionsrecht hinsichtlich derin den ungeraden (päpstlichen) Monaten in Erledigung kommendenKanonikate, Dignitäten und Personate. Obwohl im Processus Petri5 und den alten Statuten nicht erwähnt, wurde es dennoch, ebensowie das kaiserliche Recht der ersten Bitte, in der im WienerKonkordat festgesetzten Form ] ) als zu Recht bestehend still-schweigend vorausgesetzt") und, freilich keineswegs regelmässig,
an den Kaiser. Er habe auf eingezogene Erkundigung befunden, dass Ellwangenzwar in alten Zeiten, als es noch eine Benediktinerabtei war, bei der kaiser-lichen Reichskanzlei in dem Verzeichnis jener Abteien und Regularstifter, welchendergleichen Laienherrnpfriinden zugemutet werden können, mitbegriffen gewesensein mochte; jedoch als durch K. Friedrich III. im J. 1442 auf gedachter Abtei ge-nieinen Tisch die primär, preces zu einer Laienherrnpründc dein Georg von Scharren-stedt verliehen worden, so sei auf geschehene Vorstellung, dass dergleichen alldanicht herkömmlich wäre, von Kais. Maj. wieder abgeschrieben worden. Nach-dem sodann die. Abtei 1460 in den Stand der weltlichen Reichsstifter versetztund mit Abtuung des klösterlichen Tischs zu einer sicheren und gemessenenAnzahl von Ganonicaten geordnet, so habe selbiges gleich andern Dom- undweltlichen unmittelbaren Reichsstiftern die kai serl. primari as preces aufPräben den und Canonicate von der Zeit an bis auf diese Stundunweigerlich angenommen, hingegen auch, besonders zu Zeiten KaiserKarls V., die Anweisung auf Laienherrnpfriinden um so weniger an sich kommenlassen, als dergleichen einesteils nur bei den regulären geistlichen Stiftern an-statt der bei den weltgeistlichen herkömmlichen prim.triaruin precum zu Cano-ilicaten geübt, zu werden pflegten, andernteila auch man sich mit einer doppeltenLast nicht belegen lassen könnte, um nebst den auf die Canonicate ohnehin zu ver-leihenden preeibus primariis auch noch dazu die auf den ehemaligen klöster-lichen 'tisch gemeinte Laieuherrnpfriinde anzunehmen, wofür entweder einCanonicat zu supprimieren oder aber ein neues zu errichten wäre. Es hätten sichzwar unter K. Rudolf im J. 1588 Fabian Metsch und 1608 Christoph Solenmüllermit dergleichen kaiserl. Gnadenbriefen zu Ellwangen wiederum angemeldet; nach-dem aber die Pröpste Wolfgang unterm 27. Juni 1592 und Johann Christoph unterm13. April 1609 Vorstellung dagegen getan und die Zumutung abgebeten hätten,habe es dabei sein Bewenden gehabt. Als dann am 13. Februar 1783 K. Josephwiederum einen Panisbrief auf Ellwangen (für Johann Georg Bauer) ausstellte,wurde der Administrator Klemens Wenzeslaus auf Ersuchen des Kapitelsam 24. März d. J. hiegegen vorstellig, indem er darlegte, dass das Stift, mitwirklicher Darreichung einer Laienherrnpfründe noch jederzeit verschont ge-blieben sei.
') Vgl. Gebhardt, Die gravamina der Deutschen Nation S. 119 f.;Originaltext bei Ferd. Walter, Fontes iuris ecclesiastici (1862) S. 112f.
2 ) In dem Statut über die Verleihung der Kanonikate nach Monaten wurde
der päpstliche Monat nicht in Anschlag gebracht; jedoch wird in der ersten
Redaktion von 1475 (S. 142, 21—25) auf die schon damals geübten Provisionen
Bezug genommen. Die Bemerkung des Propsts Johann Jakob Blarer, dass die
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