498 Zweiter Teil. I>. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstdfts.
von 1460 bis ins 18. Jahrhundert tatsächlich aasgeübt. 1 ) DasEllwanger Kapitel schenkte jedocli dem päpstlichen Provisionswesenin vielen Fällen keine Beachtung und verstand sich meist nur dannzur Aufnahme des Providierten, wenn gegen dessen Abstammungnichts einzuwenden war, sodass wir den tatsächlichen Einfluss 5des Papsttums auf die Stellenbesetzung im Stift Ellwangen ziemlichgering einschätzen müssen. 2 )
So wird auch von Ellwangen gesagt werden dürfen, dassmehr als die päpstlichen Provisionen dem Kapitel die wohl sehrhäutigen Forderungen einzelner benachbarter Fürsten 10und Herren (petitiones et supplicationes prineipum et dominorum)zu schaffen machten, diesem oder jenem ■— meist handelte es sich umVerwandte der Petenten oder um Kandidaten, deren Eltern die fürst-lichen Pittsteller zu Dank verpflichtet waren — eine Präbende zu ver-leihen."') „Denn hier bedeutete ein abschlägiger Bescheid die Ver- 15feindung mit einer benachbarten Macht, die unter Umständen dem
Kollation der Hälfte aller Kanonikate des Stifts „per interpositioiiem auae saneti-tatis" an'den Komischen Stuhl devolviert sei (S. 238f., zu Kap. 25), zielt offenbarauf den auf dem Wiener Konkordat beruhenden päpstlichen Monat ab (dies zurteilweisen Berichtigung- des a. a. 0. Gesagten). Die Übung des päpstlichenMonats im 18. Jahrh. ist durch S. 248, 22—29 bezeugt. Vgl. auch S. 499».
') Auf Einzelheiten kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden. —Über den päpstlichen Monat im Stift St. Johann in Konstanz vgl. Hey orte inFreib. Diöz.-Arcbiv N. F. JX, 22.
-) Zahlreiche Providierte, besonders solche bürgerlicher Herkunft, gelangten,wie an anderer Stelle gezeigt werden wird, nicht in den Besitz des Kanonikate, seies dass sie ganz abgewiesen, sei es dass sie mit einer jährlichen Pension ab-gefunden wurden. Das von mir für Ellwangen gewonnene Resultat stimmt somit den für andere Stifter gemachten Beobachtungen iiberein; vgl. Kisky,Die Domkapitel der geistlichen Kurfürsten S. 16; für das Domkapitel zu Kon-stanz vgl. K. Bieder, Römische Quellen [oben 8. 455, 29], Einleitung S. 09—90(besonders S. 88); Beuze, Das Augshurger Domkapitel S. 34. Noch mehr redu-ziert sich der päpstliche Einfluss, wenn man berücksichtigt, dass die Provisionenin verhältnismässig sehr vielen Fällen durch den Einfluss hochgestellter Persön-lichkeiten, besonders des betreffenden Ordinarius (vgl. oben im Text), veranlasstwurden; vgl. Bieder a. a. 0. S. 81 und oben S. 443 über die Besetzung der Propsteiim J. 1461. — Das päpstliche Provisionswesen erstreckte sich auch auf dieKapitelsämter, das Dekanat nicht ausgenommen (vgl. WGQu. II, 543 Nr. 214).3 ) Zwei Beispiele über solche Bitten von seifen Württembergs s. obenS. 495 Anm. 2 und 4. Auch benachbarte Bandadelige sprachen gern mit solchenlütten beim Kapitel vor; wo kam auf Stephaui (3. August) 1474 Rennwart vonWellwart „mit seinen guten Freunden" und bat. um eine Chorherrnpfründe fürHeinz von Züllenhart, seiner Schwester Sohn (Rez. I Fol. 53").